Wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft, muss man auch immer damit rechnen, dass etwas kaputt gehen kann. Es ist wie mit vielen Dingen, die tagtäglich in Benutzung sind. Entweder werden diese repariert oder gänzlich ausgetauscht. Wenn das nötige Kleingeld vorhanden ist, sollte dies kein Problem sein.
Damit das „Problemchen“ nicht zum Problem wird…
…sind Immobilieneigentümer sogar gesetzlich dazu verpflichtet, eine Rücklage zu bilden. Es kann schließlich immer mal passieren, dass beispielsweise der Lift klemmt, das Dach undicht ist oder die Heizung ausfällt. In solchen Fällen ist es gut eine Geldreserve parat zu haben – gerade, wenn einige Eigentümer sich kurzfristig in einem finanziellen Engpass befinden.
Der von der Eigentümergemeinschaft gewählte Verwalter ist für die Organisation des Geldes zuständig. Er sorgt unter anderem dafür, dass regelmäßige Zahlungen erfolgen, die Einnahmen ausschließlich für Instandsetzungen verwendet werden sowie nachvollziehbar in der Jahresabrechnung aufgelistet sind. Im Allgemeinen ist ein Instandhaltungsplan, in dem für die nächsten fünf bis zehn Jahre der Instandsetzungsbedarf und die dafür notwenigen Ausgaben aufgeführt sind, zu empfehlen.
Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?
Gesetzlich ist die Höhe der Rücklage nicht vorgeschrieben, nur so viel, dass eine Reserve existieren muss. Folgende Anhaltspunkte können helfen die Instandhaltungsrücklage zu berechnen: Da wäre erst einmal das Alter der Immobilie. Bei älteren Gebäuden sollte mehr Geld eingeplant werden, auch könnte hier ein Instandhaltungsrückstau auftreten. Des Weiteren sind Größe und Ausstattung ausschlaggebend – besitzt das Haus eine Zentralheizung, einen Fahrstuhl, einen Spielplatz usw.? Und natürlich sollte man die finanzielle Lage der jeweiligen Eigentümer in Betracht ziehen. Wie viel kann monatlich entbehrt werden?
Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage beim Verkauf einer Eigentumswohnung?
Beim Verkauf der Wohnung kann die Instandhaltungsrücklage nicht an den Verkäufer ausgezahlt werden, auch nicht anteilig. Sie verbleibt auf dem Rücklagenkonto und wird beim Kauf der Immobilie auf den neuen Eigentümer übertragen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Rücklage ausschließlich für Renovierungen des Gemeinschaftseigentums gedacht ist und diese auch regelmäßig durchgeführt werden sollten, damit kein Instandhaltungsrückstau entsteht.