Der Eigentümer kann von mir verlangen, dass ich mir eine neue Wohnung suche, wenn er mir gegenüber seinen Eigenbedarf anmeldet. Grundsätzlich ist er mit diesem Anliegen durch das Gesetz geschützt, wenn er selbst oder z. B. eines seiner Kinder die Wohnung benötigt.
Nicht immer kann aber mein Vermieter seine Forderung tatsächlich durchsetzen. War ihm bereits vor Abschluss des Mietvertrages bekannt, dass sein Eigenbedarf besteht oder absehbar entstehen wird, ist seine Begehrlichkeit nun als treuwidriges Verhalten anzusehen und eine Eigenbedarfskündigung ist damit unwirksam.
Das schutzwürdige Vertrauen, das ich immer als Mieter genieße, kann ich allerdings nicht in die Waagschale legen, wenn erst nach dem Beginn des Mietvertrages die Gründe des Vermieters für eine Eigenbedarfkündigung entstehen. Das gilt auch für den Fall, wenn das Mietverhältnis erst seit kurzer Zeit besteht.