…ist das tragisch und ein großer Verlust für seine Lieben. Aber da das Leben an anderer Stelle weitergeht, muss geregelt sein, wer für ihn in das Mietverhältnis eintritt. Generell werden dies Personen sein, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
Um wen genau handelt es sich?
An erster steht der Ehe- bzw. Lebenspartner. Wenn der Ehepartner nicht zur Verfügung steht, geht der Eintritt an die Kinder weiter (dies unabhängig vom Eintritt des Lebenspartners). Es folgen Angehörige, anschließend Mitbewohner ohne Verwandtschaftsgrad und schließlich die Erben.
Kann man ablehnen?
Eingetretene Personen (einzelne oder mehrere) können, wenn sie die schlechte Nachricht erfahren haben, binnen eines Monats dem Vermieter mitteilen, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht. Der Eintritt ist damit als nichtig erklärt.
Der Vermieter wiederum hat die Möglichkeit, einer oder mehreren betroffenen Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Eintritts die außerordentliche Kündigung auszusprechen, natürlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist. Dazu muss er in der Person selbst einen wichtigen Grund sehen, der ihn zu diesem Schritt bewegt.
Wenn mehrere Personen Teil des Mietvertrages nach § 563 sind, wird das Mietverhältnis mit ihnen fortgesetzt, vorausgesetzt, sie kündigen nicht außerordentlich und innerhalb der gesetzlichen Frist in dem Ein-Monats-Zeitraum nach Benachrichtigung über das Ableben des Mitmieters.
Wer in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt, haftet gemeinsam mit dem Erben für offene Forderungen als Gesamtschuldner.
Was geschieht, wenn es niemanden gibt?
Gibt es keine Personen, kann durch das zuständige Amtsgericht ein Nachlasspfleger bestimmt werden, der sich mit der Regelung der Hinterlassenschaft und so auch mit der des Mietverhältnisses befasst.