Geben die vorvertraglich, z. B. in einem Exposé von ImmobilienSout24 mitgeteilten, erwarteten Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie, der Entscheidung zu kaufen, offensichtlich den Ausschlag, so muss der Verkäufer unbedingt darüber informieren, wenn die tatsächliche Ertragssituation von den mitgeteilten Werten abweicht.
In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde der Kaufpreis einer Immobilie über den Faktor ermittelt. Die eingenommene Jahresmiete sicherte der Verkäufer zu. Bei Abschluss des Kaufvertrages war jedoch die Miete etwas reduziert worden, was der Verkäufer dem Käufer nicht offenbarte. Dieser forderte Schadenersatz aufgrund der abweichenden Mieten.
Den Anspruch bejahte der BGH. Die in einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten könnten über das hinausgehen, was der Verkäufer aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mitzuteilen gewesen wäre.