Viele Mieter finden es ganz wunderbar, wenn sich Vögel im Efeu oder Knöterich ihr Nest bauen und ein kleines Wunder der Natur aus nächster Nähe zu betrachten ist.
Andere wiederum sehen darin kein schönes Ereignis, sondern viel mehr den damit verbundenen Schmutz, denn auch die kleinen Flattermänner müssen ’mal, mehr als einem lieb ist. Zudem kann das fröhliche Zwitschern auch irgendwann die Nerven strapazieren.
Derart in Unstimmung versetzt, überlegt der angestrengte Mieter, was zu tun ist. Abhilfe schaffen ist rein aus ethischen und rechtlichen Gründen nicht möglich.
Wenn diese Situation nun schon zu erdulden ist, wäre eine finanzielle Entlastung ein kleines Trostpflaster. Dies dachte sich ein Mieter und kürzte die monatliche Miete um 40 Euro. Der Vermieter wollte dies nicht hinnehmen und bemühte das Amtsgericht Berlin-Köpenick.
Dieses gab dem Vermieter recht. Vögel seien so natürlich wie Spinnen oder Ameisen und deshalb auch mit Hinterlassenschaften und Lärmbelästigung hinzunehmen. Die Tatsache, dass zudem der Efeu schon lange vor Einzug des Mieters das Haus umrankte, bestärkte das Gericht in seinem Entschluss (AZ: 12 C 384/12).
Allerdings sieht das speziell bei Tauben ganz anders aus. Der Krach und in diesem Fall sogar gesundheitsschädliche Dreck von nistenden Tauben begründet eine Mietkürzung in Höhe von 10 % (LG Berlin MM 1995, 354), das Amtsgericht Pforzheim entschied sich sogar für 30 % (WuM 2000, 302).