Überall wird man als Raucher vor die Türe geschickt. Als rücksichtsvoller Mitmensch akzeptieren Sie das und praktizieren das Verhalten schließlich selbst auf Ihrem Balkon. Doch wer Pech hat, bekommt sogar hier Probleme mit den lieben Nachbarn – darüber oder daneben. Immer wieder befasst sich die Justiz mit Klagen von Anwohnern in Miethäusern, die sich durch Raucher gestört fühlen.
Wie viel und wie lange auf dem Balkon geraucht werden darf, dazu existieren keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Richter treffen daher immer Einzelfallentscheidungen. Dabei wird zwischen der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Einhaltung von Pflichten abgewogen.
Das gilt auch, wenn ein Hausgenosse sich gestört fühlt, weil beim Abbrennen Ihrer Glimmstengel der Qualm durch die geöffneten Fenster in seine Wohnung zieht. Wen dieser Rauch stört, kann die Fenster nicht mehr zum vertraglich vorgeschriebenen Lüften öffnen. Ebenso ist ein Aufenthalt auf dem darüberliegenden Balkon für eine gemütliche Runde mit rauchempfindlichen Freunden nicht mehr möglich, wenn diese in regelmäßigen Abständen mit den aromatischen Wolken belästigt werden.
Falls der rauchende Nachbar trotz einer freundlichen Rücksprache keine Grenze verletzt sieht und weiterhin den gesundheitsschädlichen Qualm aus der eigenen Wohnung über den Balkon entsorgt, kann über den Vermieter Rücksichtnahme eingefordert werden.
Die Rechtsprechung legte sich aber bisher nicht fest, welche Regeln für´s Rauchen auf dem Balkon gelten sollen. Verhandelt wurde bisher unter anderem über die Anzahl von 20 gerauchten Zigaretten am Tag, weshalb ein Mieter fristlos gekündigt wurde und nun in Revision geht. Erst kürzlich wurde eine Klage bezüglich der zeitlichen Beschränkung des Quarzens auf Balkonien auf festgelegte Tageszeiten abgelehnt.
Da ist die Rechtslage beim Grillen auf dem Balkon schon viel klarer. Vermieter können das von vornherein über die Hausordnung oder im Mietvertrag unterbinden.