Wer will das schon? Raus aus den eigenen vier Wänden, nur weil einige körperliche Gebrechen den täglichen Alltag bestimmen. Gleich ab ins Heim? Im Alter so lange wie möglich Zuhause bleiben – das wünscht sich doch so ziemlich jeder. Zumal man sich die selbst genutzte Eigentumswohnung in der Erwartung auf einen sicheren, komfortablen Altersruhesitz womöglich unter Mühen vom Munde abgespart hatte. Und nun das. Es findet sich niemand aus der Familie in der näheren Umgebung, der regelmäßig Hilfe und Betreuung leisten könnte.
Dafür gibt es aber vielfältig ausgeprägte Wohn-, Hilfs- und Pflegeeinrichtungen von kirchlichen und privaten Organisationen. Die Rundumversorgung ist aber sehr kostspielig. Bei den Betroffenen entsteht dann ganz schnell die Notwendigkeit, sich neue Wege der Finanzierung für die eigene Heimunterbringung überlegen zu müssen. Glücklich ist, wer ein eigenes Häuschen oder eine Eigentumswohnung besitzt. Muss man dort ausziehen, besteht die Möglichkeit, diese z.B. zu verkaufen oder zu vermieten, um so die Finanzierung des Altenheims zu sichern.
Generationenvertrag ganz konkret
Eine besonders pfiffige Lösung fand eine hoch betagte, verwitwete, kinderlose Dame, die in eine Seniorenresidenz umzog und ihre zurückgelassene Eigentumswohnung vermietete. Ein paar Jahre später übertrug sie im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum auf ihre Nichte. Diese hatte ihren Wohnsitz in einer entfernten Stadt. Als Auflage für die Eigentumsübertragung verpflichtete sich die Nichte, den Haushalt ihrer Tante in dem Wohnheim zu führen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen. Das wurde im Grundbuch als sogenannte „Reallast“ eingetragen. Um ihre Obliegenheit tatsächlich erfüllen zu können, wurde festgelegt, dass sie in die bislang noch vermietete Wohnung ziehen sollte, um näher bei der Tante zu sein.
Die daraus resultierende Eigenbedarfskündigung akzeptierten die Mieter nicht. Die Räumungsklage der Eigentümerin scheiterte tatsächlich vor dem Amts- und dem Landgericht. Erst der Bundesgerichtshof kippte diese Urteile und schuf damit eine neue, interessante Situation (Aktenzeichen VIII ZR 159/09). Bisher waren Eigenbedarfsbegehren von Eltern, Geschwistern und Kindern unstrittig anerkannt. Hinzu kommen nun auch Nichten und Neffen, die als Geschwisterkinder immer noch so weit mit einem Wohnungseigentümer verwandt seien, dass sie wie Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung betrachtet werden müssten. Nun lässt sich ein „innerfamiliärer Generationenvertrag“ viel besser mit Leben erfüllen.