Als Eigenheimbesitzer hat man mehr Verantwortung und Aufwendungen als ein Mieter. Aber mit den Pflichten kommen auch gleichzeitig die Rechte. So können Sie beispielsweise Handwerkerleistungen teilweise von der Steuer absetzen. Manchmal sträubt sich das Finanzamt etwas, so dass einige Hauseigentümer ihren Anspruch auf einen Steuerbonus vor Gericht geltend machen müssen, wie auch in den folgenden beiden Fällen:
Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
Die Überprüfung der Abwasserleitungen gilt als Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann in der Steuererklärung abgesetzt werden. Und genau das tat ein Eigenheimbesitzer. Nur erkannte das Finanzamt mit der Begründung, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei und es keine steuerlichen Erstattungen gäbe, den Steuerbonus nicht an. Der Hausbesitzer wollte sich mit der Erklärung nicht begnügen und zog vor’s Finanzgericht. Und: Er bekam Recht. Denn hier kommen unmittelbar die Rechte und Pflichten eines Eigentümers zum tragen. So ist er für die Instandhaltung seines Eigenheims zuständig. Die Überprüfung der Abwasserleitungen sollte Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierung geben. Nicht nur die Kosten der Überprüfung an sich, sondern auch die fachliche Einschätzung, gehören zur Handwerkerleistung. Demnach stehe hier die Instandhaltung im Fokus und nicht die Gutachtertätigkeit.
Ein neuer Ofen muss her
Ebenfalls zur Handwerkerleistung zählt der Einbau eines Kachelofens. Dabei ist es egal, ob die Absicht einer Modernisierung oder der Erhalt einer Sache dahinter steckt. Im folgenden Fall hatte sich ein Ehepaar, zusätzlich zur vorhandenen Gasheizung, einen Kachelofen sowie einen Edelstahlschornstein ins Eigenheim einbauen lassen und die entstandenen Kosten in ihrer Steuererklärung abgesetzt. Das Finanzamt gewährte keine Erstattung und argumentierte, dass Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt seien.
Mit dieser Begründung wollte sich das Ehepaar nicht zufrieden geben, klagte und bekam schließlich Recht. Denn es komme nicht darauf an, ob eine handwerkliche Tätigkeit der Erhaltung diene, oder etwas Neues hergestellt werde. Modernisierung müsse nicht zwangsläufig heißen, dass wie im vorgestellten Fall, die Heizungsart fortschrittlicher sein müsse als die Vorangegangene. Der neu eingebaute Kachelofen und das Kaminrohr seien handwerkliche Maßnahmen, die das Heizsystem der Kläger ergänzen. Demnach stehe dem Ehepaar der Steuerbonus zu.
Grundsätzlich können 20 Prozent von maximal 6.000 EUR pro Jahr (1.200 EUR) der erbrachten handwerklichen Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Es lohnt sich also.