Wie ist das eigentlich? Darf der Mieter einfach so seine Wohnung „aufmöbeln“? Und der Vermieter muss dies hinnehmen? Angenommen, Ihr Mieter hat Nachwuchs bekommen und das Wohnzimmer mittels einer Trennwand in zwei Räume aufgeteilt. Beim Auszug des Bewohners können Sie entscheiden, ob die Umbauten beibehalten werden oder der Ausgangszustand wieder hergestellt werden soll. Allerdings geht dies nicht, wenn Sie zuvor die Neugestaltung genehmigt haben.
Erscheint Ihnen jedoch die Aufteilung recht sinnvoll, da die Nachmieter ebenfalls ein Kind haben, können Sie die „Renovierungen“ gegen eine Entschädigungszahlung übernehmen. Bemessen an dem Anschaffungswert ergibt sich dann die Höhe der Zahlung an den Mieter, natürlich abzüglich der bisherigen Nutzung.
Sollte der Vermieter vorher informiert werden?
Kommen wir zu der Frage, ob der Bewohner in der Pflicht steht, Sie als Vermieter über Ein- oder Umbaumaßnahmen zu informieren. Nicht unbedingt, wenn es um Notwendigkeiten geht, wie zum Beispiel das Austauschen einer kaputten Leitung, das Anbringen einer Dunstabzugshaube über dem Herd, eine Spartaste am WC-Spülkasten oder einen neuen Fliesenspiegel in der Küche. Immer vorausgesetzt, dass die Installation fachmännisch ausgeführt wird. Steht jedoch der Auszug des Mieters ins Haus, sollte der Vermieter auf jeden Fall über die Neuerungen informiert werden. Dieser kann ggf. auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung (vor dem Einzug) bestehen.
„Barrierefrei“ Wohnen
Behinderte Menschen haben ein Recht auf barrierefreies Wohnen. Nach § 554 a BGB steht es dem Mieter zu, die Wohnung behindertengerecht umzubauen. Demnach müssen Sie als Vermieter der Neugestaltung zustimmen, wenn der Bewohner in seiner Bewegungsfreiheit erheblich oder dauerhaft eingeschränkt ist. Zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung vorliegt, also vor Einzug oder während des Bewohnens, ist irrelevant.
Den behindertengerechten Ausbau können Sie nur in wenigen Ausnahmefällen ablehnen. Meistens jedoch überwiegt das Interesse des Mieters. Es ist empfehlenswert, eine Sicherheit für den Rückbau der Wohnung festzulegen. Die Höhe der Zahlung wird anhand der Rückbaukosten berechnet. Läuft der Mietvertrag aus, sollte der Mieter die Wohnung in dem ursprünglichen Zustand übergeben sowie eventuelle Mängel beheben (§ 546 BGB).