Eigentümerversammlungen sind gut und wichtig. Mindestens einmal im Jahr trifft man sich, wählt einen Verwalter, spricht über die zur Verfügung stehenden Finanzen oder die Jahresabrechnung. Wirtschaftspläne werden geschmiedet und gegebenenfalls über anstehende Sanierungen diskutiert.
Die Versammlung ist speziell für Wohnungseigentümer gedacht und von daher nicht für Jedermann zugänglich. Falls ein Eigentümer mal verhindert sein sollte, besteht die Möglichkeit mittels einer Vollmacht, durch bestimmte Dritte vertreten zu werden. Manchmal kommt es vor, dass Beschlüsse im Nachhinein angefochten werden und nicht selten wird der Konflikt dann vor Gericht ausgetragen. Damit eine Vereinbarung Bestand hat, ist es wichtig, dass die Mietglieder ordnungsgemäß geladen werden. Sprich: Die Tagesordnungspunkte sollten genau benannt sein. Darüber hinaus beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
Bitte keine voreiligen Entscheidungen treffen
Jeder entscheidet sich anders. Die einen aus dem Bauch heraus, die anderen wägen im Kopf Daten und Fakten ab. Übereilt ein Urteil zu treffen, kann bei einer Eigentümerversammlung fatal sein. Denn revidieren kann man seine Entscheidung laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Juli 2012 Az. V ZR 254/11) nicht. Im folgenden Fall wurde über eine Sondervergütung der Verwaltung abgestimmt. Die Eigentümer wählten per Stimmzettel. Nachdem alle Zettel abgegeben worden sind, wurden die einzelnen Stimmen laut verlesen und in eine Exceltabelle eingetragen. Wahrend des Vorganges änderten zwei Wohnungsbesitzer ihre Meinung. Die Wahl fiel zu Gunsten der Verwaltung aus. Daraufhin klagte ein Eigentümer und bekam vor Gericht Recht. Denn eine Stimme wird wirksam, sobald sie beim Versammlungsleiter eingegangen ist.
Laut BGH wird in den meisten Fällen jedoch mit Handzeichen gewählt. Sobald der Versammlungsleiter das Zeichen vernommen hat, gilt die Stimme und kann nicht mehr zurück gezogen werden. Vergleicht man dies mit dem Stimmzettelverfahren, hat die eigene Entscheidung dann Gültigkeit, sobald der Zettel abgegeben wird. Somit kann das Votum nicht zurück gezogen werden. Angenommen, man könnte doch widerrufen, wäre die Beschlussfähigkeit gefährdet. Bei einem Rückzug kurz vor der Verkündung, kann es passieren, dass die Eigentümer letztendlich zu keinem Ergebnis gelangen und somit in ihrem Handeln eingeschränkt sind.