Es gibt Fahrradkeller, die im Laufe der Jahre regelrecht überquellen vor Drahteseln. Irgendwann hat dann der Vermieter die Schnauze voll. Er kündigt mit einem öffentlichen Aushang, Schreiben in den Briefkästen oder Nachrichten an den Rädern selber an, diejenigen zu entsorgen, die keinem Eigentümer zuzuordnen sind.
Dies ist laut ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) nicht zulässig. Der Eigentümer eines entrümpelten Stahlrosses hat in diesem Fall Schadenersatzanspruch. Damit er jedoch auch nachweisen kann, dass er tatsächlich eines in dem Keller abgestellt hat, empfiehlt es sich, das Zweirad im Vorfeld codieren zu lassen. Auch eine Ablichtung ist hilfreich. Zudem verhindert das feste Anschließen des Rades die unliebsame Überraschung.
Eine Ausnahme allerdings gibt es
Handelt es sich um Schrotträder, können diese nach Ankündigung und einer eingehaltenen Frist von fünf Wochen im Zuge einer Spermüllbereinigung abtransportiert werden, sagt der Mieterbund. Bei einer kürzeren Zeitspanne kann der Vermieter das untaugliche Gefährt zumindest an einem anderen Ort zwischenlagern. So hat der Besitzer die Möglichkeit, es sich zurückzuholen.
Entwickelt sich der Keller allerdings zu einem Museum, das die Fortbewegungsmittel des Juniors vom Roller über das Laufrad bis zu den verschiedenen Größen der Mountain-Bikes beherbergt, wäre es jedoch einfach nur fair, hier selbstständig Abhilfe zu schaffen. Sind die Relikte der Vergangenheit in fahrtauglichem Zustand, kann die Aufräumaktion sogar den einen oder anderen Euro ins Portemonnaie spielen.