Dem einen ist es voll und ganz bewusst, dass er unter Beobachtung steht, dem anderen wiederum ganz und gar nicht. Gerade an öffentlichen Plätzen ist die Gewissheit der Überwachung groß – aus Sicherheitsgründen versteht sich. Aber versteht es sich wirklich so von selbst? Ein schmaler Grad zieht sich zwischen dem Sicherheitsanspruch und dem Verletzen des Persönlichkeitsrechts. Gibt es doch genug Gründe für eine Videoüberwachung sowie dagegen.
Sicherheit oder Überwachung?
Wie verhält es sich zum Beispiel in einer Eigentümergemeinschaft? Ab und an kommt es zu Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet und umso mehr Leute involviert sind, desto komplizierter wird die ganze Angelegenheit. Die einen möchten eine höhere Sicherheit für ihre Immobilie, die anderen fühlen sich schlicht weg einfach nur beobachtet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in seinem Urteil vom 24. Mai 2013 (Az. V ZR 220/12) nun klare Richtlinien vor. In erster Linie ist es wichtig, die unterschiedlichen Interessen gegenüber zu stellen. Dabei haben die Belange der Mehrheit eine größere Gewichtigkeit als die des Einzelnen. Sollte also die Majorität für eine Videoüberwachung sein und eine Person fühlt sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, dann hat die Mehrzahl der Eigentümer gute Karten ihr Anliegen durchzusetzen. Natürlich müssen zuvor Sinn und Zweck unmissverständlich und verpflichtend festgelegt werden. Später sollte die Anlage auch genau unter der ausgemachten Absicht installiert sein.
Zulässige Gründe für die Überwachung sind der Schutz vor Delikten an Bewohnern oder der Immobilie selbst. Was allerdings nicht dazu zählt, ist die Überwachung aus reinem Selbstnutz, also um die eigenen Ansprüche gegen einzelne Eigentümer durchzusetzen. Letztendlich sollten klare Regeln formuliert werden, z. B. wie lange die Aufzeichnungen archiviert und in welchem Umfang gefilmt werden darf. So ist unter anderem das Treppenhaus samt Wohnungstüren tabu. Im Gegensatz dazu dürfen Eingangsbereich sowie Grundstück aufgezeichnet werden.
Safety first…
Wohnungseigentümer können aus dem Urteil folgendes mitnehmen: Unter eingeschränkten Bedingungen ist eine Videoüberwachung gestattet. Besonders dann, wenn vermehrt Straftaten im Eingangsbereich aufgetreten sind bzw. die eigene Sicherheit gefährdet scheint. Allerdings muss genau bestimmt werden, wer für die Sichtung und Auswertung des Videomaterials zuständig ist. Diese Festlegungen dürfen im Nachhinein nicht verändert werden. Also ist es empfehlenswert im Voraus alles genau zu durchdenken und in einem Schriftstück festzuhalten.