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Den Winterdienst von der Steuer absetzen

Bildnachweis: Thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: Thinkstock

In diesen Tagen ist nun endlich der Winter in Berlin angekommen. Leise rieselt der Schnee und es bleibt sogar etwas liegen – zur Freude der Kinder, zum Ärger der Haus- und Grundstückseigentümer, weil diese den Schnee bzw. das Eis beseitigen müssen. In unserem Blog haben wir bereits über die Räum- und Streupflicht berichtet.

Ein kleines Schmankerl gibt es doch. Wer einen professionellen Winterdienst beauftragt hat, kann die entstandenen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Ursache für die Regelung ist ein Hausbesitzer, der die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend gemacht hat. Das Finanzamt wollte die angefallenen Gebühren nicht anerkennen. Hintergrund waren die Anordnungen des Finanzministeriums, demnach seien nur Arbeiten auf einem Privatgrundstück absetzbar, jedoch nicht auf öffentlichen Gehwegen.

Daraufhin klagte der Hauseigentümer…

…und gewann den Prozess. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht werden, demnach müsse das Finanzamt die Ausgaben anerkennen (Az.: 13 K 13287/10).

Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen sind eine ausgestellte Rechnung des Winterdienstes und der Nachweis, dass diese auch beglichen wurde. Folglich werden 20 Prozent der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. maximal 4.000,- EUR pro Jahr berücksichtigt.

Rechte und Pflichten

Allgemein zur Räum- und Streupflicht gilt, dass werktags (inklusive Samstags) bis 7.00 Uhr der Gehweg so von Schnee und Eis befreit werden muss, dass bequem zwei Menschen aneinander vorbei laufen können. An Sonn- und Feiertagen sollte bis 8.00 Uhr geräumt sein. Der Eigentümer hat darauf zu achten, dass auch bei erneutem Schnee die Wege stets begehbar bleiben. Eine vorübergehende Befreiung ist bei sehr starkem Schneefall gegeben. Auf die Größe des zu räumenden Areals kommt es ebenfalls an. So kann bei großen Gebieten nicht davon ausgegangen werden, dass in kürzester Frist der Schnee beseitigt wird.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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