Angenommen, die Traumimmobilie ist fertig gebaut oder Sie haben das schicke Einfamilienhaus ganz bedürfnisgerecht passend aus zweiter Hand erstanden und Sie wohnen nun darin. Für die Erledigung der laufenden Haushaltsarbeiten sind sogar noch Mittel frei, um eine Haushaltshilfe dafür zu beschäftigen. Für diese Aufwendungen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, dies als „haushaltsnahe Dienstleistung“ im Sinne des §35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzusetzen. Es verringert sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 4.000 Euro. Dazu gehören Tätigkeiten, die für gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wurden und für die nun selbständige Dienstleister in Anspruch genommen werden.
Natürlich sind früher oder später auch Reparatur- und Modernisierungsarbeiten durch spezialisierte Handwerker und Fachkräfte an Ihrer Liegenschaft notwendig. Auch dafür ist eine steuerliche Förderung gesetzlich vorgesehen. Nach §35a Absatz 3 EStG können Sie diese „Handwerkerleistungen“ sogar zusätzlich zu etwaigen „haushaltsnahen Dienstleistungen“ in Privathaushalten im Umfang von bis zu 1.200 Euro jährlich von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.
Allerdings erkennt das Finanzamt nur Leistungen an, für die eine korrekte Rechnung ausgestellt ist und auf Nachfrage vorgelegt werden kann. Vorschrift ist auch, dass diese Rechnung nicht bar sondern per Überweisung bezahlt werden muss. Berücksichtigt werden die Arbeitsleistung plus Umsatzsteuer sowie Fahrtkostenpauschalen und Kosten für Maschineneinsätze, aber nicht die verwendeten Baumaterialien.
Grundstücksgrenze ist nicht immer die Haushaltsgrenze
Nach regelmäßiger Auslegung der Finanzämter dürfen diese Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen, wie z. B. Gartenpflege, Malerarbeiten oder die Erneuerung von Leitungsrohren grundsätzlich nur auf dem Grundstück selbst ausgeführt werden, weil sich dort, innerhalb der Grundstücksgrenzen, der private „Haushalt“ befinde.
Dem jedoch widerspricht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) mit zwei aktuellen Entscheidungen. Das Gericht führt an, dass der „Haushalt“ nicht allein in seiner räumlichen Ausdehnung, sondern auch sachlich begrenzt betrachtet werden sollte. Am 23.08.2012 erklärte das Finanzgericht, dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, hier zum Schneeräumen auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück, als „notwendiger Annex zur Haushaltsführung“ anzusehen ist und steuerlich begünstigt werden muss (Az. VI R 55/12). Und am 15.08.2012 erkannte das FG bereits an, dass Steuerermäßigungen auch für Erschließungsleistungen anerkannt werden müssen, die vor dem Grundstück auf öffentlichem Land erbracht werden (Az. VI R 56/12).
Im letzteren Fall bezieht sich das Finanzgericht darauf, dass die erforderlichen Rohrleitungen eine einheitliche Entwässerungsanlage darstellen, die unmittelbar nur diesem Grundstück zuzurechen sind. In diesem Urteil wurde also nicht nach rein räumlichen, denn nach sachlichen Kriterien entschieden. Hier handelte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG.
Beide Entscheidungen liegen zur Revision beim Bundesfinanzhof vor. Das Thema weiter zu beobachten, lohnt sich wohl.