Jetzt hat der Winter uns endgültig erreicht – zumindest den Nordosten Deutschlands. Berlin bibbert bei eisigen Minusgraden und lässt sich den Schnee um die Nase wehen. Und wieder tut sich für Hauseigentümer das lästige Thema „Schnee räumen“ auf. Wer darf den Bürgersteig von der weißen Pracht befreien? Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn nur auf einer Seite der Straße ein Gehweg existiert, wie es der Fall in der Gemeinde Simonswald in Baden-Württemberg war…
Streit um Räum- und Streupflicht
Zwei Eigentümer, deren Grundstücke sich gegenüber lagen, fingen einen Streit um den unliebsamen Pflichtdienst an. Ein Grundstück war mit Bürgersteig versehen, das andere nicht. Beide Eigentümer waren für einen freien Gehweg verantwortlich. Leider hielt sich der gehweglose Grundstücksbesitzer nicht an seine Schuldigkeit und ließ seine Arbeit etwas schleifen. Zum Ärgernis des Anderen.
Dieser beschwerte sich mehrmals bei der Gemeinde, die jedoch die Ansicht vertrat, dass sich die beiden schon selbst darauf einigten wer wann den Schnee räumt. Die Besitzer konnten sich leider nicht einigen.
Das Urteil
So kam es, dass die Gemeinde Simonswald ihre Satzung erneuerte. Ausschließlich der Eigentümer mit Gehweg sei für die Räumung im Winter zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestärkte die Aussage der Gemeinde (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.2015, Az.: 5 S 2590/13). Begründet wurde diese Entscheidung mit den unmittelbaren Vorzügen des Bürgersteigs, wie zum Beispiel der direkte Zugang zum Grundstück.
Nach dem Landesstraßengesetz könnten die Eigentümer auch ohne Gehweg zur Schneeräumung verpflichtet werden, jedoch liegt das letzte Wort bei der jeweiligen Gemeinde. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist von der Entscheidung der Gemeinde nicht betroffen.
Kurz und knapp
Grundsätzlich gilt die örtliche Satzung. Ist das Grundstück mit einem Gehweg ausgestattet, kann der jeweilige Eigentümer zur alleinigen Schneeräumung verpflichtet werden.
Ferner gilt auch für Mieter das, was im Mietvertrag festgehalten wurde. Ist dort zum Thema Räum- und Streupflicht nichts erwähnt, ist der Vermieter in der Haftung.