Immobilien bieten sich geradezu als Altersvorsorge an. Sie sind eine beliebte Geldanlage mit Wertsteigerungspotential. Darüber hinaus können sie im Alter Ihre Rente mit Mieteinahmen aufbessern oder aufgrund einer Eigennutzung Mietkosten sparen. Wenn es sich finanziell anbietet, ist es in jedem Fall sinnvoll in ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu investieren.
Sollte ein Mensch, egal aus welchen Gründen er eine Immobilie besessen hat, versterben, geht ein Teil seines Nachlasses an den Erben oder an die Erbengemeinschaft über. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, tritt nicht gerade selten ein erhöhtes Konfliktpotenzial wegen unterschiedlicher Interessen bezüglich der Verwendung des Hauses bzw. der Eigentumswohnung auf. Oft enden Streitfälle dann vor Gericht.
Das Konfliktpotential mindern
Um den Konflikt gar nicht erst soweit ausufern zu lassen, empfiehlt es sich zu Lebzeiten ein Testament aufzusetzen. Denn die Wahrscheinlichkeit einer Auseinandersetzung steigt, je höher der Wert des Erbes. Gerade, wer im Besitz vieler Immobilien ist, sollte die Aufteilung seines Eigentums genau regeln. Damit geht ein mögliches Streitpotenzial gegen Null und jeder weiß, woran er ist.
Auch bei verheirateten Erblassern ist es wichtig frühzeitige Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere dann, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch eingetragen ist. So kann es passieren, dass dem Hinterbliebenen kein Wohnrecht eingeräumt wird und dieser die Immobilie im Falle eines Verkaufes verlassen muss. Bei einer Erbengemeinschaft kommt man um eine Auszahlung meistens nicht drum herum, was einen Verkauf der Immobilie nach sich ziehen kann. Daher sollten beide Ehepartner im Grundbuch stehen, um den jeweils anderen vor einem „Zwangsauszug“ zu schützen.
Rechte und Pflichten eines Erben
Natürlich erbt man nicht nur die Immobilie, sondern auch alle Verpflichtungen, die mit ihr in Verbindung stehen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05. Juli 2013 (Az. V ZR 81/12), dass Erben auch Hausgeld zahlen müssen. Im folgenden Fall hatten zwei Erben eine Eigentumswohnung als Nachlass bekommen. Nach dem Tod des Eigentümers haben sich Hausgeldrückstände angesammelt, die nun von den jetzigen Eigentümern beglichen werden sollen. Diese weigerten sich die Rechnungen zu zahlen, mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet sei.
Der BGH lehnte das Argument ab, denn sobald die Hinterbliebenen das Erbe annehmen, entscheiden sie sich für eine Verwaltung des Nachlasses und müssen die damit verbundenen Kosten tragen. Die Besonderheit bei Eigentumswohnungen liegt darin, dass die Eigentümer nicht anwesend sein müssen, wenn beispielsweise Reparaturen am Haus beschlossen werden. Demzufolge kommt es nicht auf ihr aktives Handeln bei der Versammlung an, sondern wird an der Entscheidung für oder gegen das Erbe bemessen.