Bisher wurde bei Gericht ein Auge zugedrückt, wenn die Quadratmeterzahl einer Wohnung um bis zu 10 Prozent abwich. So konnte der Vermieter nicht mehr Miete verlangen, weil die Wohnung größer ausfiel als angenommen und andersrum hatte der Mieter keinen Anspruch auf eine Mietminderung, wenn die Wohnfläche etwas kleiner war als im Mietvertrag stand.
Mietspiegel vs. Kappungsgrenze
Berlin. Eine Vermieterin stellte fest, dass ihre 5-Zimmer-Wohnung mit 156,95 m² in Wahrheit um gute 34 Prozent (210,43 m²) größer ausfiel. Bisher blieb die Frage, wie man sich so stark vermessen konnte, leider unbeantwortet. Jedenfalls wollte die Vermieterin die Miete von ursprünglichen 629,75 Euro auf 937,52 Euro erhöhen. Sie begründete ihre Erhöhung mit dem ortsüblichen Mietspiegel.
Die satten 307,77 Euro mehr wollte der Mieter nicht zahlen und berief sich auf die in Berlin geltende Kappungsgrenze von 15 Prozent. Demnach darf alle drei Jahre die Miete um 15 Prozent erhöht werden. In anderen Bundesländern auch schon mal bis zu 20 Prozent. Da der Wohnraum in Berlin knapp bemessen ist, wurde die Kappungsgrenze gesenkt. Demzufolge würde der Mieter nur 94,46 Euro mehr bezahlen.
„10 Prozent-Regel“ außer Kraft gesetzt
Der Fall landete vor Gericht. Der BGH entschied, dass von der tatsächlichen Quadratmeterzahl der Wohnung auszugehen sei. An seinem früheren Urteil in Bezug auf die 10 Prozent „Toleranz“ hielt der BGH nicht mehr fest. In diesem speziellen Fall sei jedoch von der Kappungsgrenze auszugehen, wonach die Miete um 15 Prozent erhöht werden dürfe. Da der Mieter von Anfang nicht bereit war mehr zu zahlen, ging der Fall zu seinen Gunsten aus.