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Generalüberholung für den Balkon – wer trägt die Kosten?

Bildnachweis: Thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: Thinkstock

So ein Balkon ist schon was Feines. An lauen Sommerabenden mit einem kühlen Getränk in der Hand, die Passanten beobachtend oder vertieft in ein Gespräch, lässt es sich bis spät in die Nacht ganz gut aushalten. Oder versunken in ein spannendes Buch, vergisst man schnell die Welt um sich herum – vorausgesetzt, Ihr Balkon ist gut in Schuss und bedarf keiner Sanierung. Und wenn doch, wer übernimmt die Kosten? In einem Miethaus sind die Verhältnisse weitestgehend geklärt, in einer Eigentümergemeinschaft sollte die Kostenübernahme ebenfalls klar geregelt sein. Doch wie verhält es sich, wenn nicht alle Eigentümer einen Balkon besitzen, die Kosten jedoch zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollen?

Einer gegen alle

Genau dieser Fall ist in einer Eigentümergemeinschaft aufgetreten. Im Rahmen einer Ursachenanalyse wurden beschädigte Balkon- und Fugenabdichtungen sowie ein schadhafter Fliesenbelag festgestellt. Auf einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass die entstehenden Kosten der Sanierung von allen Eigentümern getragen werden. In der Teilungserklärung steht jedoch, dass Balkone aufgrund der Nutzung des Einzelnen auch von dem jeweiligen Besitzer instand zu halten sind.

Somit besteht der Konflikt darin, dass die Balkone nur vom jeweiligen Wohnungsbesitzer in Anspruch genommen werden, sich jedoch alle Eigentümer an den Kosten beteiligen sollen. Trotzdem ist ein Balkon Teil der Außenfassade und demnach Gemeinschaftseigentum. Aus diesem Grund wird in einer Teilungserklärung genau geregelt, was zum Sonder- sowie zum Gemeinschaftseigentum zählt und notariell beglaubigt. Demzufolge kann diese bei einer Eigentümerversammlung nicht einfach über Board geworfen werden. Das sah ein Eigentümer genauso und klagte gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung.

Das Ende vom Lied

Der Wohnungsbesitzer bekam Recht. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss auf, da in der Teilungserklärung eindeutig die Kostenverteilung geregelt ist. Außerdem sollen Wohnungsbesitzer ohne Balkon keine Aufwendungen für Gebäudeteile haben, die sie gar nicht in Anspruch nehmen. Die Sanierung betrifft zwar das gesamte Gebäude und verhindert durch neue Abdichtungen den Eintritt von Feuchtigkeit, doch wären die Balkone nicht vorhanden, würde es auch keine Kosten geben. Somit werden nur die Balkonbesitzer in die Verantwortung genommen.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

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