Im Leben kommen oft Situationen vor, in denen Grenzen gesetzt werden müssen. Sei es in der Kindererziehung, in der Partnerschaft oder im Berufsleben. Grenzen können aber auch physisch sein, in Form von Ländergrenzen oder, auf eine kleinere Fläche bezogen, einer Grundstücksgrenze. Was im Großen (Länder) klipp und klar beschlossen ist, muss im Kleinen (Grundstück) nicht immer geregelt sein. So kann es vorkommen, dass in Folge von Eigentümerwechseln oder Erbschaft, die Trennlinie zwischen zwei Grundstücken verschwimmt.
Grenzscheidung oder Klagen?
Wenn freundliches Reden zu keiner Einigung führt, müssen Dritte versuchen zu schlichten. Besitzen beide Nachbarn keine Dokumente bzw. Nachweise zum Grenzverlauf, so kann eine Grenzscheidung gemäß § 920 BGB weiter helfen. Das Gericht versucht in diesem Fall nicht die ursprüngliche Grenze festzustellen, sondern entscheidet nach den tatsächlichen Besitzverhältnissen. Demzufolge wird demjenigen die streitige Fläche zugesprochen, welcher sie auch tatsächlich nutzt. Ist die Nutzung unklar, wird der Boden zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Sollten wiederum Beweise für eine Grenzlinie vorhanden sein und man wird sich nicht einig, besteht die Möglichkeit auf eine Herausgabe der Fläche vom Nachbarn zu klagen. Natürlich immer vorausgesetzt, dass man nicht außer gerichtlich überein kommt. Sind beide Eigentümer nur an einer erneuten Grenzsicherung interessiert, besteht die Variante einer Grenzabmarkung. Diese wird von Fachleuten durchgeführt und nach Landesrecht geregelt. Entweder werden Grenzsteine gesetzt bzw. wiederhergestellt oder die Grenzlinie wird anderweitig markiert. So liegt es bei den Eigentümern, ob diese einen Zaun errichten wollen oder nicht.
Sattes Grün an der Grenze des Grundstücks
Vom Prinzip her ist dem nichts entgegen zu setzen. Es kommt nur auf den Abstand zum Zaun an. Leider gibt es keine einheitliche Regelung unter den Bundesländern. Deshalb ist es ratsam, sich bei der kommunalen Verwaltung über die Richtlinien zu informieren. Generell werden zwei Bestimmungen unterschieden: Sollte die Bepflanzung einen vorgegebenen Grenzabstand unterschreiten, darf diese nur bis zu einer vorgeschriebenen Höhe wachsen. Auf der anderen Seite werden anhand der zukünftigen Größe der jeweiligen Pflanze die Grenzabstände festgelegt. Da nicht jeder Eigentümer über eine detaillierte Pflanzenkenntnis verfügt, muss dieser sich ausreichend vor der Anschaffung informieren.
Wächst das Grün des Nachbars über die Grenzlinie, sollte er freundlich darauf hingewiesen werden. Passiert trotzdem nichts, kann selbst Hand angelegt werden. Gleiches gilt für Behinderungen in der Grundstücksnutzung, wie zum Beispiel hoch gedrückte Gehwegplatten durch die Wurzeln des Nachbarbaumes.
Anders sieht es bei sogenannten Grenzbäumen aus, also wenn ein Baustamm genau auf der Grundstücksgrenze wächst. Dann gehört beiden Parteien der Baum und jeder ist für „seine Hälfte“ verantwortlich. Das heißt, von dem Baum darf keine Gefahr (Windbruch, Windwurf, Umsturz) ausgehen.