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Heizungsausfall – Und nun?

Bildnachweis: iStock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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Das kann wirklich keiner gebrauchen, weder Mieter noch Vermieter. Trotzdem passiert es immer mal wieder, dass die Heizung ausfällt und wenn Sie Pech haben, herrschen draußen Minusgrade. Wie verhält man sich im Fall der Fälle am besten? Wir haben einen Leitfaden für Mieter und Vermieter zusammengestellt, damit es Sie nicht so ganz so kalt erwischt, wenn’s drauf ankommt.

Der Mieter muss den Vermieter informieren

Die reguläre Heizperiode geht von Oktober bis April. Natürlich kann im Mietvertrag eine individuelle Heizphase vereinbart werden, jedoch gilt es zu beachten, dass die Heizung vom Vermieter angestellt werden muss, sobald es draußen kälter wird – und das ist saisonunabhängig. Den Gerichten zufolge soll eine Wohnung angemessen beheizt, sprich tagsüber um die 20 Grad und nachts nicht kälter als 18 Grad, sein.

Nun ist es so, dass der Vermieter nur in Ausnahmefällen die Wohnung betreten darf und somit von einem Heizungsausfall nichts mitbekommt. Hier steht der Mieter in der Pflicht den Vermieter unverzüglich zu informieren. Tut er dies nicht und es kommt zu einem Schaden in der Wohnung, haftet der Mieter.

Der Vermieter sollte adäquat handeln

Andersherum muss der Vermieter in einer angemessenen Zeit auf das Anliegen reagieren, d. h. je kälter es draußen ist, umso schneller muss gehandelt werden. Eine festgelegte Frist gibt es nicht. Kümmert sich der Eigentümer nicht, kann der Mieter den Notdienst beauftragen, natürlich auch dann, wenn ein Rohrbruch droht und der Vermieter nicht erreichbar ist. Die Rechnung trägt der Eigentümer. Wenn es etwas länger dauert bis der zuständige Fachmann eintrifft, ist es immer empfehlenswert den Mieter schriftlich darüber zu informieren, dass bereits alles in die Wege geleitet worden ist und der Umstand so schnell wie möglich behoben wird.

Miete mindern, Miete einbehalten und Schadenersatz

Sollte der Vermieter sich überhaupt nicht rühren, kann der Mieter entweder eine Mietminderung durchsetzen, die Miete ganz einbehalten oder Schadenersatz verlangen. Die Höhe der Mietminderung fällt sehr unterschiedlich aus, die Spanne kann zwischen 5% und 100% liegen, welche von den Gerichten bisher als angemessen angesehen wird.

Behält der Mieter die Miete ein, weil in der Heizperiode für längere Zeit die Heizung ausfällt, muss er den Eigentümer zuvor darüber in Kenntnis setzen. Sobald der Schaden behoben ist, muss er den zurückgehaltenen Geldbetrag an den Vermieter zurückzahlen. Tut er dies nicht, kann er unter Umständen wegen Mietrückständen gekündigt werden. Das jedoch muss erstmal ein Gericht klären und bezieht sich nur auf sehr hohe Summen.

In Sonderfällen kann der Mieter auch Schadenersatz geltend machen. Und zwar dann, wenn er beispielsweise einen Heizlüfter einsetzen muss, weil draußen Minusgrade herrschen und der Vermieter keine Reaktion von sich gibt. Dann bleiben die Kosten für den Heizlüfter und Strom beim Eigentümer hängen.

Reden ist Gold…

In der Regel ist es natürlich immer besser zuerst miteinander zu reden, bevor gehandelt und damit unnötige Kosten verursacht werden. Bei akuten Fällen wie ein bevorstehender Rohrbruch ist allerdings Eile geboten, ganz klar. Wir haben geschildert was passieren kann, jedoch nicht passieren muss. Beide, Mieter und Vermieter, sollten bestrebt sein auf einen Nenner zu kommen.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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