Eine Immobilie von seinen Eltern geschenkt zu bekommen, ist schon etwas Besonderes. Dafür können die unterschiedlichsten Gründe eine Rolle spielen: Ein Student, der in einer beliebten und hippen Stadt, wie zum Beispiel Berlin, eine neue Bleibe sucht und kein Freund vom typischen WG-Leben ist, lieber sein eigenes Ding machen möchte. Oder die Tochter, die von ihren Eltern das Eigenheim erhält, um mit ihrer Familie dort einzuziehen, um im Alter abgesichert zu sein.
Doch was ist, wenn die Eltern Steuerschulden haben?
Dann ist es mit der vermachten Immobilie nicht ganz so einfach. Es ist Segen und Fluch zugleich. Zum einen werden Sie stolzer Besitzer von etwas Eigenem und zum anderen sind die Lasten der Eltern nun Ihre Bürde, die Sie zu tragen haben. Gar nicht so selten kommt der Fall vor, dass Gläubiger vor Gericht gehen, um ihr Geld einzuklagen.
So erging es 2003 einer Tochter, welche von ihren Eltern eine Immobilie bekam mit der Vorraussetzung ihnen ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren. Am Stichtag der Übertragung hatte der Vater bereits Schulden, die das Finanzamt nicht eintreiben konnte. Es folgte ein Duldungsbescheid gegen die Tochter, um die Immobilie der Zwangsvollstreckung aussetzen zu können. Daraufhin entgegnete diese, dass sie beträchtliche Verbindlichkeiten übernommen habe. Außerdem sei sie mit dem Wohnrecht der Eltern und eines weiteren Verwandten belastet.
Das Ende vom Lied
Die Richter stimmten den Ausführungen der Frau nicht zu. Sie entschieden, dass die Zwangsvollstreckung geduldet werden müsse. Die Schenkung der Immobilie habe dazu geführt, dass die Gläubiger im Sinne des Anfechtungsgesetzes benachteiligt werden. Die Verbindlichkeiten der Tochter spielten hier keine Rolle. Das Wohnrecht der Eltern und des Verwandten hätten keine Auswirkungen auf die wertausschöpfende Belastung. Weiterhin läge das durch die Immobilie gesicherte Darlehen unterhalb des Verkehrswertes des Grundvermögens. Summa summarum darf diese aufgrund der Steuerschulden des Vaters zur Zwangsvollstreckung ausgesetzt werden.
So entschied das Hessische Finanzgericht am 9. November 2011 (Az. 3 K 1122/07) folgendes: Eltern, die mit Steuerschulden belastet sind, übertragen diese, bei Schenkung der Immobilie, auf die Kinder. Bei einer Zwangsvollstreckung trifft es dann den Beschenkten. Ein altes Sprichwort besagt: „Wie gewonnen, so zerronnen.“ Wenn die Rückstände nicht beglichen werden können, besteht die Gefahr, dass das Haus oder die Eigentumswohnung gepfändet werden. Ein Eigentümerwechsel ändert nichts an den Gegebenheiten.