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Je bunter, desto toller? – Wandfarbe bei Auszug immer schön dezent bitte.

Bildnachweis: Thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: Thinkstock

Unser Grundgesetz gewährleistet in Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung. Daraus kann jeder Einzelne das Recht ableiten, sich in seiner Privatsphäre frei entfalten zu dürfen. Praktisch, wenn man in der Eigentumswohnung oder gar in seinem Einfamilienhaus wohnt. Dann muss man die Folgen der eigenen Kreativität nur vor sich selbst verantworten.

Die Farbenfreiheit endet beim Durchschnittsgeschmack der Nachmieter

Anders ist es als Mieter – spätestens, wenn der Auszug ansteht, wird die persönliche Farbwahl für den Wandanstrich zum Thema. Der Vermieter möchte die Wohnung so zurück erhalten, dass er die Möglichkeit zur schnellen Neuvermietung erhält, sie also von „möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. 6. 2008 – VIII ZR 224/07).

Allerdings scheiden sich bei der Wohnungsrückgabe dann oft die Geister über den Anstrich, zum Beispiel bei sehr dunklen, schwer überdeckbaren, außergewöhnlichen oder sehr grellen Farben. Diese werden regelmäßig zum Klärfall, unabhängig vom individuellen Geschmack. Selbst wenn der Vermieter ganz persönlich das Stilempfinden seines ehemaligen Mieters teilt. Er muss an den bisher unbekannten Nachmieter denken. Darüber kann dann sogar vor Gericht gestritten werden.

Zu viel Farbe ist Sachbeschädigung

Dazu gab das Landgericht Essen (Urteil vom 17.02.2011 – Aktenzeichen 10 S 344/10) einem Vermieter recht, der Schadenersatz beanspruchte, weil sein ausziehender Mieter die Wohnung nicht mit neutral gestrichenen Wänden übergab, sondern nach wie vor bunt gestrichen. Das Gericht sah eine Vertragsverletzung auf Grund der Beschädigung der Mietsache, die der Mieter zu verantworten habe. Zusätzlich wurde eine „nicht fachgerecht ausgeführte Schönheitsreparatur“ bemängelt, weil hinter einem Schrank gar nicht gemalert wurde. Und der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet sei, mindestens dann, wenn die Wohnung vorher in neutralen Farben an ihn überlassen wurde (BGH, Urteil vom 06.11.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 416/12).

So können Sie erfolgreich farblich punkten

Falls Sie also die Gestaltung Ihrer Räume gegenüber Dritten zu verantworten haben, ist es ratsam, Farben zu verwenden, die sich leicht hell und neutral überstreichen lassen.

Die beste Lösung ist natürlich, in der eigenen Immobilie zu wohnen, wo Sie völlig freie Hand haben – nur vielleicht Ihre Familie darf noch mitreden – kreative Teamarbeit für alle.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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