Nach wie vor ist der Mieter grundsätzlich zur Duldung einer Modernisierung verpflichtet. Das ab 1. Mai gültige Mietrechtsänderungsgesetz erschwert es dem Mieter neuerdings sogar wesentlich, eine Härtebegründung geltend zu machen. Die nach der Baumaßnahme zu erwartende Mieterhöhung ist zu dulden.
Die Ursache liegt im § 555 d Abs. 2 BGB. Neu dabei ist, dass bei der Prüfung, ob eine den Mieter zur Verweigerung der Duldung berechtigende Härte besteht, nun neben den Vermieterinteressen und denen anderer Mieter ebenso die Energieeffizienz und der Klimaschutz von Belang sind. Die Kosten einer energetischen Sanierung erhöhen den Betrag eines zukünftigen Mieterhöhungsverlangens zusätzlich und müssen geduldet werden.
Davon unberührt bleibt weiterhin die Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Härte im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens nach § 559 BGB.
Es gibt ein Aber
Allerdings kann ein Mieter auch nach dem neuem Recht, also § 555 d BGB, Härtegründe anführen, nämlich soziale. Bedeutet die Modernisierung für den Mieter und seine Familie oder andere im Haushalt lebenden nahe Angehörige eine Härte, greift die Duldungspflicht nicht. Dies gilt nicht für so genannte Bagatellmaßnahmen.