Diese Frage stellen sich werdende Eltern, Senioren und Fahrradfahrer, wenn es um die Unterbringung ihres unentbehrlichen Alltagsutensils geht. Der Vermieter hingegen ärgert sich, weil er wieder mal die Haustür nicht richtig aufbekommt und droht im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung, sollte der Kinderwagen und Co. nicht aus dem Hausflur verschwinden. Wer hat denn nun eigentlich das Recht auf seiner Seite?
Individuell statt universell
Wie so oft, muss der Einzelfall betrachtet werden. Wohnt die junge Familie im dritten Stock eines Miethauses, ist die Schlepperei des Kinderwagens nicht zumutbar. Auch der ältere Herr von oben darf seinen Rollator zusammengeklappt im Flur stehen lassen. Hier greifen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 (Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung) und Artikel 6 (Schutz der Familie) aus dem Grundgesetz. Natürlich immer vorausgesetzt, dass keine andere Abstellmöglichkeit vorhanden ist.
Anders sieht es bei den Fahrrädern aus. Diese haben grundsätzlich nichts im Treppenhaus verloren. Hierfür sind entweder Fahrradständer auf dem Hof, ein Abstellraum / Fahrradkeller im Haus oder der eigene Keller vorgesehen. Sollte der Mieter dies nicht beherzigen, darf der Vermieter ihm eine Abmahnung erteilen. Hilft das nicht, wäre der nächste Schritt eine Unterlassungsklage (§ 541 BGB). Wird diese ebenfalls ignoriert, darf der Vermieter dem Mieter sogar kündigen.
Kein generelles Abstellverbot
Ein generelles Abstellverbot – gern mal in der Hausordnung nieder geschrieben – von Kinderwagen und Co. für den Hausflur darf der Vermieter jedoch nicht erteilen. Das ist unzulässig und hat vor Gericht keinen Bestand.
Ist das Treppenhaus jedoch so zugestellt, dass beispielsweise das Leeren der Briefkästen einem Hindernislauf gleicht und das Treppengeländer nicht mehr als solches genutzt werden kann, steht der Vermieter sogar in der Pflicht einzugreifen.
Nicht nur Rollator und Kinderwagen werden gerne im Flur abgestellt, auch Pflanzenkübel oder Schuhregale sind dort des Öfteren dort zu finden. Erstere genießen ein Vorrecht gegenüber Letzteren. Dennoch sollten Mieter – auch aus Rücksichtnahme gegenüber ihren Mitbewohnern – versuchen, ihre Alltagsutensilien so zu platzieren, dass andere beispielsweise mühelos den Briefkasten erreichen können.