Wie sagt man so schön? Wenn’s ums Geld geht, hört die Freundschaft auf. Nun sei dahingestellt, ob zwischen Mieter und Vermieter eine wahre Freundschaft existiert. Bleiben wir doch lieber – im besten Fall, bei einem guten Verhältnis. Dieses wiederum könnte einen leichten Knacks bekommen, sobald es an das Bezahlen von Handwerkerrechnungen geht. Denn bei einer täglichen Nutzung von Gebrauchsgegenständen wie zum Beispiel Steckdosen, Wasserhähne, Dusche o. ä., ist es ganz normal, dass auch mal etwas kaputt gehen kann. Hier stellen sich folgende Fragen: Wer erteilt den Auftrag die Handwerker ins Haus kommen zu lassen und wer begleicht letztendlich die offenen Rechnungen? Da diese Fragen oftmals zu Streitereien führen und man sich letzten Endes vor Gericht wieder findet, hat sich der Gesetzgeber immer mal wieder, in regelmäßigen Abständen, damit auseinander gesetzt.
Was genau fällt unter Kleinreparaturen?
Nach § 535 ist grundsätzlich der Vermieter für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verantwortlich. Die Kosten für Kleinreparaturen können auch vom Mieter übernommen werden. Dazu muss genau definiert werden, was der Vermieter darunter versteht und in welcher Höhe die Ausgaben zu übernehmen sind. Für Malerarbeiten und das Tapezieren der Wohnung ist der Mieter zuständig. Alles andere ist in einer Kleinreparaturklausel fest gelegt. Diese hingegen sollte eine gegenständliche Beschränkung, also Gegenstände, die häufig vom Mieter genutzt werden, enthalten. Ebenfalls sollte eine Kostenbeschränkung für eine Einzelreparatur klar definiert sein. Im Laufe der Jahre ist die Kostengrenze angestiegen. So waren es im Jahr 1989 noch DM 100,-, mittlerweile liegt der Betrag zwischen EUR 75,- und EUR 100,-, den ein Mieter zu bezahlen hat. Alles darüber hinaus zählt nicht mehr als Kleinreparatur und muss vom Vermieter getragen werden. Eine genaue Definition gibt das BGB allerdings nicht. Ausschlaggebend sind dann wirklich die gegenständliche Beschränkung und die Preishöchstgrenze.
Aber was fällt unter den Begriff „gegenständliche Beschränkung“?
Im Prinzip Gegenstände, die sich unter anderem im Bad befinden wie z. B. Badewanne, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken sowie Wasserhähne bzw. Mischbatterien. Dann, alles was dem täglichen Gebrauch ausgesetzt ist: Rolllädengurte, Verschlussvorrichtungen sowie mitvermietete Kühlschränke, Herde und Waschmaschinen. Die Aufzählungen sind nur Beispiele, genaueres sollte mit dem Vermieter geklärt werden.
Und wer holt die Handwerker?
Der Vermieter steht in der Pflicht einen Handwerker zu beauftragen – auch wenn der Mieter die offene Rechnung begleicht. Sollte dies im Mietvertrag anders vereinbart sein, ist die Reparaturklausel unwirksam. Auch Mieterhöhungen als Ausgleich sind in diesem Fall wirkungslos. Alles in allem ist der Vermieter für die Beseitigung der Mängel verantwortlich.