Seit vielen Jahren wird das Thema diskutiert, ob Rauchmelder verpflichtend installiert werden müssen. Tatsche ist, dass in Deutschland jedes Jahr etwa 500 Menschen durch Brände verunglücken oder sterben und zwar überwiegend innerhalb der eigenen Wohnung. Feuerwehren fordern deshalb schon länger, alle Wohnungen mit diesen Schutzgeräten auszurüsten. Denn bevor Flammen in der direkten Nähe wirken, entfalten bereits vorher Rauchgase ihre tödliche Wirkung, falls der Brand nicht früh genug entdeckt wird. Besonders im Schlaf, wenn der menschliche Geruchssinn ausgeschaltet ist, bleiben Schwelbrände unentdeckt. Rauchmelder können frühzeitig Alarm schlagen und so Leben retten.
Berlin ist auf dem Weg zur Rauchmelderpflicht
Schlafend vom Feuer überrascht und nicht mehr rechtzeitig aus der Wohnung flüchten können: Derartige Verhängnisse sollen zukünftig auch in Berlin durch die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern verhindert werden. In 13 von 16 Bundesländern gibt es die bereits. Da die Berliner Bauordnung in diesem Jahr verändert werden soll, passt das Thema hervorragend auf die Tagesordnung, um die Details der Gesetzesnovelle zu erörtern.
Rechtslage in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Zur Frage, ob der Einbau von Rauchmeldern innerhalb einer Eigentümergemeinschaft für die gesamte Wohnanlage beschlossen werden kann, gibt es bereits ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: BGH V ZR 238/11). Dem BGH zufolge ist es möglich, eine Firma mit der Installation und Wartung unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass es eine gültige Rauchmelderpflicht im jeweiligen Bundesland gibt. Selbst wenn sich einzelne Eigentümer dagegen auflehnen sollten.
Der BGH begründete seine Entscheidung so, dass der Einbau und die Wartung der Schutzgeräte im Interesse aller Wohnungseigentümer liegt. Denn neben der einzelnen Wohnung würde bei einem Feuer ebenso das gesamte Gebäude beschädigt. Überdies hätten fehlende Rauchmelder eventuell Kürzungen der Feuerversicherung zur Folge.
Rauchwarnmelder, die durch den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung installiert wurden, sind kein Sondereigentum sondern Gemeinschaftseigentum. Da die Geräte an den ebenso im Gemeinschaftseigentum befindlichen Zimmerdecken angebracht werden, ist das auch kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum. Ebenso sei die übliche Wartung von den Eigentümern zu dulden.
Pflicht hin, Pflicht her
Unabhängig davon, ob nun verpflichtend oder nicht: Es ist doch kaum einen Zweifel wert, dass die einmalige Investition von ein paar Euro in diese lebensrettenden Frühwarngeräte in keinem Verhältnis zu den dramatischen Folgen eines Feuers stehen.