Musik kann viele Emotionen in uns auslösen. Sie macht glücklich, traurig oder nachdenklich. Sie weckt Erinnerungen oder lässt einen Moment ganz besonders erscheinen. Ohne Musik würde etwas im Leben fehlen, sagen manche. Daneben geben Elternratgeber immer wieder die Empfehlung, Babys sehr früh mit Musik in Kontakt zu bringen. Es solle die Entwicklung des Kindes fördern. Insbesondere das Sprachvermögen und das soziale Verhalten. Nicht umsonst versuchen Eltern ihre Kinder für das Musizieren zu begeistern. Blockflöte, Geige oder Klavier prägen den Gemeinschaftssinn der Gruppe und schult ebenso beim vereinten Musizieren die Rücksichtnahme auf andere. Wenn es gut klingen soll, muss auch irgendwo geprobt werden. Einige Musiklehrer unterrichten in Musikschulen, andere von Zuhause aus.
Aber was ist, wenn der Unterricht in einem Miethaus stattfindet?
Der Vermieter steht hier zwischen den Stühlen, da er einerseits dem Musiklehrer und andererseits den aufgebrachten Mietern gerecht werden muss. Das geht dann solange gut bis einer klagt. Im Allgemeinen äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema Lärm wie folgt: Geräusche, welche durch sozialadäquates Verhalten entstehen, müssen Mieter hinnehmen. Kinderlärm zählt zum Beispiel zum sozialadäquaten Verhalten. Bezüglich des Musikunterrichts hat der BGH seine Aussage zum Lärmpegel noch mal präzisiert. Und zwar gab ein Mieter dreimal in der Woche (nicht am Wochenende) etwa zwölf Schülern Gitarrenunterricht. Die Nachbarn beschwerten sich und der Vermieter kündigte dem Gitarrenlehrer außerordentlich.
Aber nicht einfach so. Grund war, dass der Lehrer über Jahre hinweg, nachdem seine Mitbewohnerin gestorben war, entgegen dem vertraglich vereinbarten Gebrauchsverhältnis, die Wohnung gewerblich genutzt hatte. Hinzu kam, dass der Streit mit den Nachbarn gewaltig den Hausfrieden störte und nicht mehr tragbar war. Da sah sich der Vermieter gezwungen, dem Gitarrenlehrer außerordentlich zu kündigen.
Auf den Mietvertrag kommt es an.
Der BGH stimmte dem zu. Demnach sei der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter zu dulden, wenn von vornherein die ausschließliche Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken vereinbart war. Allerdings kann es passieren, dass eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung geduldet werden muss, sofern diese keine Auswirkung auf die Mietsache an sich bzw. auf die Mitbewohner hat.
Es kommt also immer darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wird eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen und der Mieter hält sich nicht an die Vereinbarung, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Davon abgesehen, sollte Musikunterricht in adäquaten Räumen stattfinden – zum Wohle aller.