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Recht haben oder nicht haben? – Das ist hier die Frage.

Bildnachweis: thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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In Sachen Mietrecht existieren zwischen Mieter und Vermieter einige Reibungspunkte, die manchmal nur das Gericht schlichten kann. Wir haben ein paar Aspekte heraus gegriffen, die für Sie interessant sein könnten:

Die Jahresabrechnung

Zeit ist bekanntlich Geld. So auch in diesem Fall. Nach Ende des Abrechnungszeitraums ist der Hausbesitzer innerhalb von 12 Monaten dazu verpflichtet, die Aufstellung der Betriebskosten dem Bewohner zukommen zu lassen. Es kommt weniger auf den richtigen Inhalt an, sondern eher auf die formelle Schreibweise des Briefes. Die Einhaltung der Frist ist entscheidend (BGH, Az. VIII ZR 115/04). Erhält der Mieter die Abrechnung zu spät, muss er sie nicht zahlen. Manche Mieter fordern Kopien von ihren Nebenkosten ein, jedoch ist der Vermieter nicht dazu angewiesen diese auszuhändigen. Eine Ausnahme besteht, wenn beide Parteien sehr weit auseinander wohnen, etwa in unterschiedlichen Städten.

Ist der Bewohner mit der Nachforderung nicht einverstanden, hat er ein Jahr Zeit Widerspruch einzulegen. Sollte sich in der Rechnung Jahr für Jahr immer wieder der gleiche Fehlerteufel ans Werk machen, so muss dieser stets vom Mieter beanstandet werden. Laut dem Urteil vom BGH, VIII ZR 185/09 mussten z. B. Mieter anteilig die Grundsteuer zahlen, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart worden war.

Die Renovierungsarbeiten – auf die richtige Wortwahl kommt es an

Allgemein gilt, dass Vermieter Schönheitsreparaturen aus eigener Tasche bezahlen müssen. Selbst, wenn Regelungen zu diesem Punkt in einer Klausel im Mietvertrag oder im Anhang erwähnt werden. Jedoch bestätigen Ausnahmen (wie so oft) die Regel, denn die richtige Formulierung ist entscheidend. „In der Regel“ oder „grundsätzlich“ sind solche Zauberwörter, die das Gericht als zulässig erachtet. Wichtig ist, dass keine „starren“ Fristen von Vermietern festgelegt werden.

Zu den Renovierungsarbeiten gehören selbstverständlich auch der Anstrich der Wände oder das Tapezieren. Aber was passiert, wenn der Mieter auszieht und der Geschmack in Sachen Farbe nicht zu seinen Stärken zählt? Bei kräftigen und knalligen Farben, wie Rot oder Blau, kann der Hausbesitzer darauf bestehen, dass der Ausziehende die Wände in einer neutralen Farbe überpinselt.

Die Eigenbedarfskündigung

Aufgrund des umfangreichen Themas wird an dieser Stelle nur auf einige wenige grundsätzliche Punkte eingegangen. Besonders wichtig ist, dass die Eigenbedarfskündigung nicht nur vorgeschoben sein darf. Es muss auch tatsächlich eingezogen werden, aber es muss nicht zwingend der Eigentümer selbst sein. Zum Eigenbedarf zählen selbstverständlich alle nahen Verwandte, aber auch Nichten und Enkel. Näheres zum Thema finden Sie in einem der vorangegangenen Blogbeiträge.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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