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Schmulen darf sein

Bildnachweis: thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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Der vergangene Winter war streng und lang. Gerade erst ist die Erinnerung daran durch ein paar wenige Sommerwochen vertrieben worden, schon klopft die kalte Jahreszeit wieder an die Tür. Zwar noch nicht als Eis und Schnee, aber in Form der Nebenkostenabrechnung für das letzte Jahr.

Gerade die Position der Heizkosten entwickelt sich dabei oft zu einem Ärgernis zwischen Mieter und Vermieter. Unerwartet hohe Nachzahlungen für die Bereitstellung der wohligen Wärme lassen dann Mieter öfter misstrauisch werden. Auch wenn der Grund für die hohen Forderungen offensichtlich in einer nicht enden wollenden Heizperiode und ständig steigenden Kosten für Energie liegt. Zusätzlich fördert die erfahrungsgemäß hohe Wahrscheinlichkeit, einen Fehler in der Berechnung der Nebenkosten finden zu können, den aktiven Zweifel von Mietern an der Vermieterabrechnung inklusive Gang zum Gericht.

Landgericht gab einem Mieter Recht

Die Mieterforderung war, die Heizkostenabrechnungen der Nachbarn einsehen zu können. Nur so würde es dem Mieter möglich gemacht, die Angaben zum Gesamtverbrauch in der Betriebskostenabrechnung und seine eigene Abrechnung zu prüfen, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 141/12). Der Datenschutz könnte durch den Vermieter im Zweifel durch Schwärzen gewahrt werden.

Dem Urteil des Landgerichts ging in diesem Fall eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichtes voraus. Der Vermieter wollte den Heizenergie-Verbrauch der anderen Mieter nicht offen legen und gewann zunächst gegen den auf Herausgabe der Informationen klagenden Mieter, der dann jedoch in der Berufung vor dem Landgericht Recht bekam. Bei einer Verweigerung des Vermieters, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren, wäre die Nachforderung nicht in voller Höhe vom Mieter zu zahlen.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

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