Zurzeit liegt die Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 und 6,5 Prozent, je nach Bundesland. Bei jedem Immobilienkauf wird diese fällig. Beträgt der Kaufpreis beispielsweise 200.000,- EUR, dann können Sie mit 7.000,- bis 13.000,-EUR allein für die Grunderwerbsteuer rechnen. Das ist eine ganze Stange Geld für quasi nichts. Doch Sie können ein paar Groschen sparen und wir sagen Ihnen wie.
Kaufvertrag vor dem Stichtag abschließen
Einzig den Bundesländern obliegt es die Grunderwerbsteuer zu erhöhen. Jedes Land hat seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen. So hat zuletzt das Land Brandenburg am 01. Juli 2015 die Steuer erhöht. Sachsen und Bayern hingegen haben die Grunderwerbsteuer seit Jahrzehnten nicht angehoben. Hier ist es jedoch vermutlich nur eine Frage der Zeit. Wir empfehlen Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem Bundesland zu beachten und wenn möglich, den Kaufvertrag vor dem Stichtag der Erhöhung abzuschließen.
Bewegliche Extras können rausgerechnet werden
Das Finanzamt sieht als Bemessungsgrundlage der Steuer alle Gegenstände, die untrennbar mit dem Wohneigentum verbunden sind. Bewegliche Extras, die sich ohne weiteres abmontieren lassen, werden nicht miteinbezogen. Hierunter fallen z. B. Einbauküche, Sauna, Markise oder Gartenhaus. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass diese Extras im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen und aus dem Gesamtkaufpreis herausgerechnet werden. Jedoch sollte der Wert von Einbauküche und Co. nicht mehr als 15 Prozent des Kaufpreises betragen. Andernfalls kann es passieren, dass das Finanzamt einen Nachweis über den Preis der beweglichen Gegenstände verlangt.
Getrennte Verträge beim Hausbau
Erwerben Sie Haus und Grund aus einer Hand, sollte mindestens ein halbes Jahr „Schamfrist“ verstreichen, bevor Sie mit dem Hausbau beginnen. Zudem raten wir zwei voneinander getrennte Verträge abzuschließen, ansonsten bezieht sich die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis. Wird das Grundstück erst erworben und danach das Haus gebaut, berechnet sich die Steuer meist lediglich nur auf das Grundstück, was jedoch immer von den Umständen abhängt.
Instandhaltungsrücklage gesondert ausweisen
Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung wird die Instandhaltungsrücklage vom Käufer übernommen. Hier lohnt es sich diese im Kaufvertrag gesondert auszuweisen, da dieser Posten nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Allerdings sollten Sie beachten, dass die hier genannten Tipps Auswirkungen auf andere Steuern und auf die Finanzierungsmöglichkeiten haben können. Wir raten Ihnen daher sich bei einem Finanzierungsexperten oder Ihrem Steuerberater zu informieren, denn oft steckt der Teufel im Detail.