Für einige Menschen ist das Zusammenleben mit Haustieren der Ersatz für eine menschliche Partnerschaft. Oder es ist einfach die Liebe zu Hund und Katze, Singvogel oder Hamstertierchen. So weit – so gut, so lange ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache gewährleistet ist. Die Tierhaltung, z. B. in der vermieteten Eigentumswohnung, endet allerdings manchmal vor Gericht. Es gilt zwar der Grundsatz, wonach ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag nicht zulässig ist. Demnach ist das Leben mit Kleintieren wie Hamster, Wellensittich oder Fischen im Aquarium sicher erlaubt. Dennoch kann der Vermieter eine Tierhaltung verbieten, wenn er gewichtige Gründe dafür anführt, wie z. B. Haarallergien bei Nachbarn oder wenn die Wohnung einfach viel zu klein für eine artgerechte Haltung ist.
Zwei Seiten der Medaille
Für Vermieter und Mieter stellt sich die Frage, welche und wie viele Tiere gehalten werden dürfen – immer wieder ein Streitfall. Einerseits bestehen Mieter auf Persönlichkeitsrechten, die ihnen das Zusammenleben mit Kleintieren zugestehen. Andererseits fürchten Vermieter um die Unversehrtheit der Bausubstanz und den Wert der Immobilie.
Wenn es im Mietvertrag an einer Regelung fehlt, kommt es darauf an, ob die Tierhaltung zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, so der Bundesgerichtshof (BGH). Der Gebrauch wird durch Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt, die auch Interessen von anderen Beteiligten berücksichtigen müssen. Nach Maßgabe des BGH gehen von Kleintieren keine regelmäßigen Beeinträchtigungen der Mietsache aus und auch keine Belästigungen der Nachbarn. Deshalb kann die Haltung von Kleintieren wie Hamster, Ziervögel, Fische, Zwergkaninchen in begrenzten, verschlossenen Behältnissen nicht untersagt werden. Eine Ausschlussklausel in einem Mietvertrag ist deshalb auch unwirksam (BGH, Az.: VIII ZR 340/06).
Sieben Katzen, ein Schäferhund plus zwei Chinchillas
Zehn Tiere in einer Zwei-Zimmer-Wohnung erschienen dem Landgericht Mainz aber dann doch zu viel des Guten (Landgericht Mainz, Aktenzeichen 6 S 28/01). Der Mieter weigerte sich, nach dem Auszug die Wohnung neu zu tapezieren und die Holzdecke zu reinigen, welche nach tierischen Ausdünstungen roch. Der Vermieter bestand auf Schadenersatz, da der vom Mieter behauptete vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht mehr gegeben war. So sah es das Landgericht auch, zumal der Vertrag nur einen kleinen Hund und eine Katze erlaubte. Gegen die Tieranzahl wurde verstoßen, auch hätten sich die Nachbarn über die üblen Gerüche beschwert, was nach einem Ortstermin bestätigt werden konnte. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Vermieters die vertragswidrig genutzte Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzuerhalten.