Ob sintflutartige Regenfälle, Sturm, Blitz oder Hagelkörner – schnell ist ein Unwetterschaden geschehen. Wenn das eigene Haus, die angemietete Wohnung oder das Auto durch den Schaden unbewohnbar bzw. nicht mehr nutzbar sind, sind besonders große Vermögenswerte gefährdet. Davor kann man sich durch die geeignete Versicherung schützen.
Hausratsversicherung
Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, die sich im Inneren des Hauses befinden, sind von der Hausratsversicherung abgedeckt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Windgeschwindigkeit von über 61 km/h (Windstärke 8) vorgelegen hat und der Schaden nicht durch Baumängel, wie undichte Fenster, begünstigt wurde. Daher sollten immer die Fenster verschlossen werden, wenn das Haus verlassen wird. Möchte man Schäden durch offen gelassene Fenster abdecken, so ist ein höherer Beitrag zu zahlen.
Bei Blitzeinschlägen ist der direkte Blitzeinschlag mitversichert. In der Regel entstehen aber Schäden, die durch einen Blitz verursacht wurden, häufig durch Überspannungsschäden. Überspannungsschäden an elektrischen Geräten sind aber regelmäßig nicht mitversichert. Hier ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages gegen Überspannungsschäden erforderlich.
Auch Schäden am Haus durch Hagel sind durch die Hausratsversicherung abgedeckt. Ausgenommen sind Gegenstände, die auf der offenen Terrasse platziert wurden, auch wenn diese durch eine Plane vorher abgedeckt wurden. Bei Hagelschäden muss grundsätzlich keine bestimmte Windgeschwindigkeit vorgelegen haben, damit die Versicherung greift.
Um die geeignete Hausratsversicherung zu finden, helfen solche Seiten, auf denen Hausratsversicherungen miteinander verglichen werden.
Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung deckt im weitesten Sinne die gleichen Schäden wie die Hausratsversicherung ab. Im Unterschied zur Hausratsversicherung wird die Gebäudeversicherung von dem Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude an sich und alles, was fest mit diesem verbunden ist. Eine Gebäudeversicherung kommt daher nicht für beschädigtes Inventar auf, wobei darunter die beweglichen Sachen fallen, die sich in einem Gebäude befinden. Hierzu gehören insbesondere die Möbel, aber auch ein nicht festverlegter Teppichboden oder eine Einbauküche. Gegen Inventarschäden müssen – je nachdem wessen Gegenstände betroffen sind – sowohl der Hauseigentümer als auch der Mieter eine gesonderte Hausratversicherung abschließen.
Eine Gebäudeversicherung reguliert ebenfalls keine Schäden durch Grundwasser, Hochwasser oder Regen. Vollgelaufenen Keller oder Garagen sind in der Regel durch eine solche Versicherung nicht versichert. Abzuschließen ist daher zusätzlich eine (Zusatz-)Versicherung gegen sog. Elementarschäden, die Schadensrisiken aus Überschwemmungen, Hochwasser, Rückstau in der Kanalisation etc. abdeckt.
Ein Vermieter sollte zudem überdenken, ob es nicht sinnvoll ist, ein Mietausfallrisiko zu versichern. Ist die Wohnung durch einen Unwetterschaden beschädigt oder sogar unbewohnbar, kann der Mieter die Miete mindern oder im Extremfall die Mietzahlung vollständig einstellen. Wenn der Vermieter zudem noch monatlich Hypothekenzinsen zu bedienen hat, kann dann schnell ein finanzielles Desaster eintreten.
Es ist zudem daran zu denken, dass Carports, Lauben, Satellitenschüsseln, Antennen, Photovoltaikanlagen, Markisen und andere außen am Haus angebrachte Sachen in den jeweiligen Versicherungsvertrag mit aufzunehmen. Solche Anlagen sind nämlich oft nur mit Höchstgrenzen mitversichert oder vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Viele Versicherungen bieten entsprechenden Deckungsschutz über sog. verbundene Wohngebäudeversicherungen mit Zusatzbausteinen an. Vor dem Abschluss einer solchen Versicherung sollte darauf geachtet werden, welche Zusatzbausteine in den einzelnen Versicherungsangeboten bereits enthalten sind bzw. für welche Zusatzbausteine gesonderte Prämien zu zahlen sind.
Schäden an einem Kraftfahrzeug
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung deckt nur Fremdschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls ab. Sturm- und Hagelschäden oder Schäden durch Hochwasser an einem Auto sind nur mitversichert, wenn eine Teilkasko- oder eine Vollkaskoversicherung besteht. Eine Schadensregulierung bei einer Teilkaskoversicherung führt – im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung – nicht zur Erhöhung des Schadensfreiheitsrabattes.