Die Tage gehen ins Land, und Ihr Mieter hat seine Mietrückstände immer noch nicht beglichen. Sie sind verärgert. Zu Recht. Jetzt lautet die Devise, diplomatisch und fair zu handeln. Reden Sie mit Ihrem Mieter. Vielleicht möchte er zahlen, kann aber nicht, weil er arbeitslos oder krank geworden ist, was übrigens kein Hindernis für eine Kündigung ist. Wenn Ihr Mieter bisher immer sehr zuverlässig war und Sie erstmal von einer Kündigung absehen wollen, ist eine schriftlich festgehaltene Ratenzahlungsvereinbarung vielleicht doch die bessere Variante. Hier kann genau festgelegt werden, ab wann und wie viel gezahlt werden soll.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Anders sieht es bei einem komplizierten Mieter aus, der Ihnen schon mehrmals Ärger verursacht hat. Da kommt ein Mietrückstand für eine fristlose Kündigung ganz gelegen. Eine der folgenden zwei Vorraussetzungen muss jedoch dafür erfüllt sein. Erstens: zwei Mieten wurden ganz oder teilweise nicht gezahlt, wobei der Rückstand insgesamt mehr als eine Monatsmiete betragen muss. Zweitens: Über einen längeren Zeitraum haben sich die Schulden so angesammelt, dass die Summe zwei Monatsmieten übersteigt. Gehört zur Wohnung eine Garage oder ein Stellplatz, werden diese miteinbezogen.
Zusätzlich kann eine Frist zur Beräumung der Wohnung bestimmt werden. Sieht der Mieter bis dato sein Verschulden nicht ein, kann eine Räumungsklage beim Amtsgericht eingereicht werden. Danach hat der Mieter zwei Monate Zeit, die angefallenen Schulden samt laufender Miete zu begleichen. Geschieht dies, verliert die fristlose Kündigung ihre Wirkung. Das eben beschriebene Szenario kann nur einmal innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden, ansonsten muss der Mieter dann endgültig ausziehen. Entstandene Gerichtskosten trägt der Bewohner. Gewerbetreibende sind etwas schlechter dran, denn hier ist keine Schonfrist vorgesehen. Werden die Rückstände vor Eingang des Kündigungsschreibens nicht beglichen, ist der Gewerbe-Mieter verpflichtet auszuziehen. Es sei denn, Sie lassen sich noch mal umstimmen…
Ein kleiner Leitfaden für Vermieter
Ihr Mieter gerät in Zahlungsrückstand. Was ist zu beachten? Es folgt eine kleine Zusammenfassung. Da bis zum dritten Werktag eines Monats die Miete „auf dem Weg“ sein sollte, prüfen Sie, ob die Zahlungen zu spät eingegangen sind oder gar nicht. Hieraufhin können Sie den Mieter abmahnen oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Werden die Schulden nicht beglichen, können Sie Ihrem Mieter fristlos kündigen. Nach einer Räumungsklage tritt die zweimonatige Schonfrist in Kraft. Werden innerhalb dieser die Rückstände bezahlt, ist die Kündigung unwirksam. Erfolgt keine Zahlung, ist das Mietverhältnis beendet. Sollte innerhalb von zwei Jahren wieder Schulden auflaufen, kann dem Mieter ohne Schonfrist fristlos gekündigt werden. Weitere Informationen zumThema finden Sie unter Tagesspiegel.de.