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Wenn dann doch eine Trennung ins Haus steht

(Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: Thinkstock

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“, heißt es vor der Eheschließung so schön. Beim Vermieter und Mieter ist es ähnlich. Im besten Fall überdauert diese Art der Beziehung einige Jahre, vielleicht sogar ein Vierteljahrhundert. Darum ist es so wichtig vor dem Einzug bei potentiellen Mietern etwas genauer hinzuschauen. Wenn sich im Laufe der Zeit heraus stellt, dass es mit dem neuen Bewohner doch nicht so klappt wie erhofft, kommt schnell der Gedanke an eine Kündigung des Mietverhältnisses. Als Vermieter können Sie aus den unterschiedlichsten Gründen kündigen.

Aber manchmal ist das leichter gesagt als getan.

Es sind Fristen einzuhalten und der Kündigungsgrund sollte plausibel und stichhaltig sein. So kann beispielsweise dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Gesetzliche Vorgaben regeln, wann genau ein Eigenbedarfsanspruch besteht. Ein anderer Kündigungsgrund kann die Störung des Hausfriedens sein oder zum Beispiel, wenn der Bewohner den Eigentümer massiv beleidigt, handgreiflich wird, Strom abzapft oder gar mit Drogen handelt, kann ihm fristlos gekündigt werden. Es muss also schon einiges passieren, bevor dem Mieter ohne weiteres gekündigt werden kann. Ähnlich verhält es sich mit der Pflichtverletzung des Mieters. Häufen sich zum Beispiel verspätete Mietzahlungen, wird die Wohnung beschädigt oder unerlaubt untervermietet, kann es Zeit sein, getrennte Wege zu gehen.

Schritt für Schritt.

Vor einer Kündigung sollten immer eine oder mehrere Abmahnungen vorweg gehen. In dem Schreiben sollte das „Fehlverhalten“ des Mieters aufgeführt sein und ein genauer Zeitpunkt, wann dieses aufgetreten ist. Zusätzlich ist es sinnvoll eine Frist zu benennen, in der etwas ausgeführt (z. B. Reinigung der Treppe) oder etwas unterlassen werden soll (z. B. Ruhestörung). Der Mieter ist auch Ansprechpartner, wenn ein Familien- oder Haushaltsangehöriger eine Pflichtverletzung begeht.

Stößt die Abmahnung dennoch auf taube Ohren, steht einer schriftlichen fristlosen Kündigung nichts mehr im Weg. Hier sollten alle (falls es mehrere sind) Kündigungsgründe aufgelistet sein, denn diese sind später für das Gericht wichtig. Die Kündigung muss an alle Mieter der Wohnung gehen, auch an jene, die bereits ausgezogen sind aber noch im Mietvertrag stehen. Gut zu wissen: Der Mieter hat die Möglichkeit bis zu zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zu widersprechen. Das sollte auch in dem Schreiben stehen. Erweist sich ein Mieter als sehr hartnäckig und möchte die Wohnung partout nicht verlassen, hilft leider nur noch eine Räumungsklage.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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