Für Einige ist eine ruhige Lage ein wichtiges Kriterium sich für eine Wohnung zu entscheiden. Vielleicht noch etwas Grün drum herum und im besten Fall verkehrsgünstig gelegen. Nun ist das mit dem „verkehrsgünstig“ so eine Sache. Entweder haben Sie das Glück und Ihr Apartment liegt in einer Nebenstraße, die im Nu an eine Hauptverkehrsader führt oder Sie haben das Pech und wohnen an einem Verkehrsknotenpunkt, der kürzlich erst entstanden ist und bei Ihrem Einzug noch nicht existierte. Man kann das Gedankenszenario noch ausbauen, indem gegenüber ein Miethaus renoviert oder erbaut wird und den Lärmpegel um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lässt, was in Berlin nicht unüblich ist.
Wie sollen Sie sich also verhalten, wenn Ihnen eine ruhige Lage doch so wichtig ist?
Im Prinzip gibt es zwei Alternativen. Einerseits könnten Sie ausziehen, andererseits eine Mietminderung verlangen. Ob diese gewährt wird, hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart oder, ob vor dem Einzug eine stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde. D.h., Sie geben dem Vermieter ausdrücklich zu verstehen, dass die idyllische Lage der angebotenen Wohnung einen entscheidenden Kritikpunkt darstellt und Sie deshalb die Wohnung mieten.
Ein Fallbeispiel
In einem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Az. VIII ZR 152/12) ging es um einen ähnlichen Sachverhalt. Der potenzielle Mieter hatte zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung dem Vermieter gegenüber nicht erwähnt, dass er es in der Wohnung angenehm ruhig fand und dies maßgeblich zu seiner Entscheidung für einen Einzug beigetragen hat. Nach einigen Jahren wurde eine Hauptverkehrsstraße aufgrund von Bauarbeiten direkt an dem Miethaus vorbei, umgeleitet. Der Mieter empfand den deutlich gestiegenen Verkehrslärm als störend und minderte kurzerhand die Miete. Daraufhin kam eine Klage des Vermieters aufgrund der ausstehenden Zahlungen.
Das Verfahren ging bis zur letzten Instanz – dem Bundesgerichtshof (BGH), der wie folgt entschied: Der Mieter ist nicht dazu berechtigt die Miete nach Belieben zu kürzen. Eine Mietminderung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Wohnung Mängel aufweise, also nicht dem Zustand entspricht wie im Mietvertrag vereinbart. Vorübergehender Lärm stellt keinen Mangel dar, sofern er die Grenzen des sonst üblichen Geräuschepegels im Bezirk nicht überschreitet. Eine stillschweigende Vereinbarung liege nicht vor, denn der Mieter hätte dem Eigentümer gegenüber ausdrücklich erwähnen müssen, dass ihm die ruhige Lage so wichtig sei.
Wenn es hart auf hart kommt…
…ist es immer von Vorteil mit dem Vermieter zu reden und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Achten Sie auf eventuell vorhandene Klauseln im Mietvertrag bezüglich des Lärmpegels in Ihrer Nachbarschaft. Hier können von vornherein Vereinbarungen getroffen werden, die für beide Parteien akzeptabel sind.