Überblick
Seit dem 23.12.2020 gilt für die Maklercourtage ein neues Gesetz, das die Provisionsteilung zwischen Auftraggeber und Immobilienmakler regelt. Aber nicht nur wir Immobilienmakler sind davon betroffen. Das neue Gesetz zur Maklerprovision betrifft in vielen Fällen die Käufer von Immobilien. Allerdings greift das neue Gesetz zu den Maklergebühren nicht in jedem Fall. Beim Verkauf von Grundstücken, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, Wohn- und Geschäftshäusern oder Gewerbeobjekten bleibt alles wie bisher. Hier wird der Immobilienmakler weiterhin komplett vom Käufer der Immobilie bezahlt.
Neue Gesetzeslage für Immobilienverkäufer
Die Neuregelung zur Verteilung der Maklerprovision können Sie im „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ nachlesen, welches der Bundestag und der Bundesrat beschlossen haben. Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die seit dem Inkrafttreten geschlossen wurden.
Verteilung der Maklercourtage wird neu geregelt
Die neuen Gesetze bestimmen die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen (frei oder vermietet). In diesen Fällen ist es seit dem 23.12.2020 nicht mehr möglich, die Maklerprovision vollständig dem Käufer aufzubürden.
So sehen die Änderungen zur Maklerprovision aus: Wenn ein Immobilienmakler für beide Parteien, sowohl für den Immobilienkäufer, als auch für den -verkäufer aktiv wird, so muss er auch von beiden Seiten zu gleichen Teilen bezahlt werden. Ein Nachweis über die Zahlung ist allerdings nicht erforderlich. Diese Provisionsteilung ist neu.
Weiterhin sieht das neue Gesetz beim Kauf einer Immobilie folgendes vor: Gibt es eine Vereinbarung des Immobilienmaklers mit nur einer Partei, in der besagt wird, dass der Immobilienmakler für diese Partei unentgeltlich tätig ist, so kann er von der anderen Partei ebenfalls keine Vergütung beanspruchen.
Wenn der Immobilienmakler nur von einer Partei beauftragt wurde, so muss laut der Änderung des Maklergesetzes diese nun auch die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen, die bestimmen, dass die Kosten an die andere Partei weitergereicht werden, sind dann nur bis zur Hälfte der insgesamt zu zahlenden Courtage gestattet. Zudem benötigen Sie einen Nachweis über die Zahlung der Courtage, bevor der Immobilienmakler von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann. Das gilt nur für diesen speziellen Fall – in allen anderen Fällen ist ein solcher Nachweis nicht nötig.
Vom neuen Gesetz nicht betroffen
Beim Verkauf von Grundstücken, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, Zins- oder Miethäusern, Wohn- und Geschäftshäusern sowie bei Gewerbe-Objekten und Wohnungspaketen greift die Änderung des Maklergesetzes nicht.
Groß oder klein: Kein Immobilienmakler ist ausgenommen
Jeder Immobilienmakler und jedes Immobilienunternehmen muss sich an das Gesetz halten. Die Größe des Immobilienunternehmens ist dafür nicht entscheidend. Auch Einzelpersonen, die Maklertätigkeiten ausüben, müssen sich an das Gesetz halten.
Maklerauftrag bedarf der Textform (gilt für Käufer und Verkäufer)
Verträge mit Immobilienmaklern müssen von nun an immer in Textform abgeschlossen werden. Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus. Aufwändig muss der schriftliche Vertrag allerdings nicht sein. Es reicht z. B. eine E-Mail.