Die Ehegatten
Genießen eine besondere Stellung im Erbrecht.
Die überlebende Ehefrau bzw. der Ehemann erbt unabhängig vom Güterstand neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Zunächst wird die erste Ordnung bedacht, nur wenn diese nicht vorhanden ist, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge. Wenn keine Verwandten der 1. oder der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, steht dem überlebenden Ehegatten das Erbe komplett zu.
Wenn kein besonderer Güterstand in einem Ehevertrag festgelegt wurde, gilt automatisch der „gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Das bedeutet, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Es ist dabei unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
Ist kein Erbe vorhanden, erbt der Staat alles, wobei dessen Haftung auf den Nachlass begrenzt ist.