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Kein Testament vorhanden – die gesetzliche Erbfolge

Was geschieht in diesen Fällen? Gibt es Regelungen? Wer erbt überhaupt etwas?

Wenn es kein Testament gibt, dann gilt die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Es erben ausschließlich Blutsverwandte, wie zum Beispiel Eltern, Oma/Opa, Urgroßeltern und zudem auch weiter entfernte Verwandte, sofern die verstorbene Person mit diesen gemeinsame Vorfahren hatte. Als nicht verwandt gelten z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn hier gibt es keine gemeinsamen Vorfahren. Ein adoptiertes Kind hat die Rechte eines leiblichen Kindes, jedenfalls wenn es als Kind und nicht als Erwachsener adoptiert wird.

Der Ehegatte (Ehefrau bzw. Ehemann) des Erblassers hat ein eigenes Erbrecht. Ist die Ehe geschieden, besteht kein Erbrecht mehr, u. U. auch schon bei in Scheidung lebenden Ehepartnern.

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich dem Ehegatten gleichgestellt, was nicht für andere Lebensgemeinschaften gilt.

Es sind nicht alle Verwandten gleicherweise erbberechtigt, sie werden vom Gesetz in verschiedene „Ordnungen“ eingeteilt, wie sie in nachfolgender Skizze erkennen können.

Gesetzliche Erbfolge

1. Ordnung

Dazu gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc. Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter bzw. ihrer Väter oder zu den jeweiligen Verwandten.

2. Ordnung

Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines der hier genannten Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, den Erbteil ihres verstorbenen Vaters bzw. ihrer verstorbenen Mutter übernehmen.

Nur wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt, können die Erben der 2. Ordnung zum Zuge kommen.

3. und 4. Ordnung

3. Ordnung: Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.).

4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Eigentlich richtet sich auch hier die Erbfolge nach den Regeln der vorangegangenen Ordnungen.

Es gilt für alle Gruppen durchweg: Auch wenn nur ein Verwandter aus einer vorhergegangenen Ordnung noch lebt, können die Mitglieder einer folgenden Ordnung nicht erben.

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