Schenkungen vor dem Todesfall des Erblassers
Hier wird geregelt wie dies berücksichtigt wird.
Schenkungen bieten die Möglichkeit einem Begünstigten schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens, das später einmal vererbt werden soll, zukommen zu lassen. Um eine Umgehung des Erbrechts zu vermeiden, sieht das Gesetz in diesen Fällen Einschränkungen vor, sodass der Pflichtteil des Erbberechtigten nicht geschmälert werden kann, z. B. durch eine Schenkung kurz vor dem Tod des Erblassers.
Sind Schenkungen erfolgt, die den Pflichtanteil des Erben betreffen, so hat dieser pflichtteilberechtige Erbe das Recht auf eine Ergänzung seines Pflichtteils. Das Erbe wird um den Betrag erhöht, der verschenkt wurde, wobei der Betrag sich durch Ablauf von Fristen verringern kann. Grundsätzlich wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod zu 100 % dem Erbvermögen zugerechnet. Das zu vererbende Vermögen wird also so behandelt, als ob eine Schenkung nicht vollzogen worden wäre. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Betrag der dem Nachlass zugerechnet wird.
Berücksichtigung von Schenkungen zur Ergänzung des Pflichtteils
Schenkung erfolgt innerhalb des | Berücksichtigung der Schenkung zu |
ersten Jahres vor dem Erbfall | 100 % |
zweiten Jahres vor dem Erbfall | 90 % |
dritten Jahres vor dem Erbfall | 80 % |
vierten Jahres vor dem Erbfall | 70 % |
fünften Jahres vor dem Erbfall | 60 % |
sechsten Jahres vor dem Erbfall | 50 % |
siebten Jahres vor dem Erbfall | 40 % |
achten Jahres vor dem Erbfall | 30 % |
neunten Jahres vor dem Erbfall | 20 % |
zehnten Jahres vor dem Erbfall | 0 % |
elften Jahres oder früher vor dem Erbfall | keine Berücksichtigung |
Der Pflichtteilberechtigte kann von den beschenkten Personen Auskunft über die Höhe und den Zeitpunkt der Schenkung verlangen.