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Merkblatt für Gebäude-Energie-Effizienz-Gesetz (GEG)

sogenanntes Heizungsgesetz

Klimafreundliches Heizen: Das gilt ab 1. Januar 2024


Bestand

  • Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren: Kein Heizungstausch vorgeschrieben, wenn nicht älter als 30 Jahre oder wenn Brennwert- oder Niedrigtemperaturtechnik. Betriebsdauer bis max. 2045.
  • Heizung ist kaputt - keine Reparatur möglich: Austausch der Heizung ist zwingend erforderlich. Neue Öl- oder Gasheizung muss mit Austausch 65 % EE erfüllen (mit z. T. befristeten Übergangslösungen)

Neubau

Bauantrag ab dem 1. Januar 2024

  • Im Neubaugebiet: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien
  • Außerhalb eines Neubaugebietes: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien frühestens ab 2026 bzw. 2028

Muss die Heizung sofort ausgetauscht werden?

Nein

Es besteht keine allgemeine Austauschpflicht für Heizungen in Bestandsgebäuden. Auch Käufer von Immobilien sind nicht gezwungen, bestehende Heizungsanlagen auszutauschen.


Welche Austauschpflichten für Heizungen bestehen?

(§ 72 GEG - Betriebsverbote)

  • Heizkessel, die vor dem 01.01.1991 eingebaut oder danach ein-/aufgebaut wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
  • Ausnahme: es handelt sich um
    • Niedertemperatur-Heizkessel oder
    • Brennwerttechnik

Die Niedertemperatur- oder Brennwert-Heizkessel dürfen auch weiterhin betrieben werden. Auch für diese Anlagen gilt das Betriebsverbot ab 2045.


Wichtige Unterscheidungen und Abgrenzungen im GEG 2024

  1. Neubau ist nicht gleich Neubau
    • Abgrenzung von Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten: 65 % EE sofort
    • Neubauten in Bestandsbereichen (Lückenschluss) – dort erst 65 % EE nach Vorliegen Wärmeplanung (voraussichtlich ab 2026 bzw. 2028)
  2. Die reparaturbedürftige Heizung wird anders behandelt als die austauschbedürftige (nicht mehr reparierbare) Heizung
    • reparaturbedürftige Öl- oder Gasheizung kann bis 2045 weiter betrieben werden (wenn Brennwert- bzw. Niedertemperaturheizung oder wenn nicht älter als 30 Jahre)
    • austauschbedürftige Öl- oder Gasheizung muss mit Austausch 65 % EE erfüllen (mit z. T. befristeten Übergangslösungen)
  3. Einbau neue Heizung bis 2026 in Großstädten kann auch reine z. B. Gasheizung sein und bis 2028 in Städten bis 100.000 EW, aber jeweils H2-ready

Wann greift eine Austauschpflicht für Heizungen ein?

  1. Betriebsverbot für fossile Energieträger ab 2045
  2. Betriebsverbot für Heizkessel älter als 30 Jahre (wenn Niedertemperatur oder Brennwerttechnik, dann kein Betriebsverbot bis 2045)
  3. Bei nicht mehr reparierbaren Heizungsanlagen
    • Die neue Öl- oder Gasheizung muss mit Austausch 65 % EE erfüllen
    • Neue Gasheizungen müssen einen Anteil von beizumischendem Wasserstoff nutzen (H2-ready), (§ 71 Abs. 9 GEG)
      • ab 2029 > 15 %,
      • ab 2035 > 30 %,
      • ab 2040 > 60 % -
    • Nach § 71 l GEG kann für 5 Jahre eine „alte“ Heizungsanlage eingebaut werden
    • Im Rahmen der Übergangsfrist nach § 71 l GEG kann auch eine gebrauchte „alte“ Heizung eingebaut werden

Nachrüstpflichten nach GEG

Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?

  • Nachrüstung Zentralheizung, wenn keine automatische Abschaltung
  • Dämmung oberste Geschossdecke
  • Dämmung Warmwasserrohre im Kaltkeller

Wie kann der 65 % EE-Anteil bei Heizungen im Neubau erfüllt werden?

Möglichkeiten

  1. Wärmepumpe (§ 71 c GEG)
  2. Wärmepumpe-Hybridheizungen (Wärmepumpe mit Gas o. ä.) - § 71 h GEG
  3. Anschluss an das kommunale Wärmenetz (kommunale Wärmeplanung) - Netzbetreiber erfüllt dann die 65 % EE - § 71 b GEG
  4. Solarthermische Anlagen - § 71 e GEG
  5. Solarthermische Hybridheizung (Solarthermie mit Gas o. -.) - § 71 h Abs. 4 GEG
  6. Heizungsanlage mit automatischen Beschickung Biomasse (z. B. Pellet) - (aber nicht Kachelofen oder Kamin) - § 71 f und § 71 g GEG
  7. Stromdirektheizungen - mit höheren Anforderungen an Gebäudehülle - § 71 d GEG

Beratungspflicht

§ 71 Abs. 11 GEG

(11) Vor Einbau und Aufstellung einer neuen Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60 Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.


Was macht eine WEG nach GEG?

Es gilt § 71 n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

Ziel: Wegfall Etagenheizung und dezentrale Heizungsanlagen. Dafür ist eine qualifizierte Mehrheit für die Beibehaltung der Etagenheizung gem. § 71 n Abs. 6 erforderlich.

https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71n.html


Förderung

Detaillierte Infos zum Thema können Sie hier nachlesen.

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