Die Rolle der Immobilie im Falle der Scheidung
Ein Ehevertrag ist die eleganteste Lösung, ansonsten wird die Immobilie brüderlich geteilt.
Wenn kein Ehevertrag oder eine andere Vereinbarung über das Vermögen der beiden Partner geschlossen wurde, gilt für beide Teile der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wird später genau erklärt). Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass das, was beide ab der Eheschließung angeschafft haben, brüderlich geteilt wird. Der eine Partner muss also den anderen auszahlen, was Zugewinnausgleich genannt wird.
Oft ist es der Fall, dass ein Haus oder eine Eigentumswohnung nicht geteilt werden kann, besonders dann nicht, wenn ein Ehepartner darin wohnen bleiben will. Dann ist ein Verkauf nur schwer möglich. Der andere Ehegatte hat jedoch einen Anspruch auf Auszahlung seines ihm zustehenden Anteils – er hat also Geld zu bekommen. Das kann durchaus zum Problem werden, gerade dann, wenn man sich nicht mehr freundschaftlich gegenübersteht und eine Lösung dadurch in weite Ferne rückt. Was tun, wenn die Bank nicht helfen kann oder will?
Es ist immer von Vorteil für beide Seiten, wenn diese sich über die Immobilie einigen. Ist das nicht möglich, muss ein Gericht entscheiden, was immer mit hohen Kosten und einer nicht zu unterschätzenden emotionalen Belastung verbunden ist. Eine Einigung untereinander ist stets die bessere Lösung.