Was gehört zum Zugewinn und was nicht?
Werden Erbschaften und Schenkungen angerechnet? Was passiert mit dem gemeinsamen Hausrat?
Das Vermögen der beiden Partner kann sich im Laufe der Zeit durchaus verändern. Demzufolge ist immer die Frage, ob und wie vorhandene Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.
Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung werden dem Anfangsbestand zugerechnet und unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Schenkungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen und Wertsteigerungen, die aus Erbschaften oder Schenkungen herrühren, werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen.
Lottogewinne, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und Schmerzensgeldzahlungen werden dem Endvermögen angerechnet und unterliegen somit dem Zugewinnausgleich.
Haben die Ehepartner gemeinsamen Hausrat, das sind alle beweglichen Gegenstände, die für das Zusammenleben der beiden Partner von Nöten sind und beiden gemeinsam gehören, so unterliegt dies nicht dem Zugewinn. Über die Verteilung wird in einem separaten Verfahren entschieden. Hält ein Partner das alleinige Eigentum an einzelnen Gegenständen, so zählen diese zum Zugewinn.