Die Zugewinngemeinschaft und der Zugewinnausgleich
Was ist der Unterschied? Wir erklären es Ihnen gern.
Die Zugewinngemeinschaft ist der vom Gesetz vorgegebene Güterstand, der immer dann gilt, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Es ist eine Art Gütertrennung, es bleibt das Vermögen der Partner während der Ehe getrennt, jedoch muss ein Ausgleich herbeigeführt werden, wenn die Ehe geschieden wird, das ist der Zugewinnausgleich.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehepartner während der Dauer der Ehe dazu beigetragen haben, das Vermögen zu vermehren oder es zu halten. Daher soll bei Scheidung durch den Zugewinnausgleich Gerechtigkeit und klare wirtschaftliche Verhältnisse hergestellt werden. Der Ausgleich wird nur durchgeführt, wenn er von einer der beiden Parteien beim Familiengericht beantragt wird.
Die Basis für die Berechnung des Ausgleichs sind das Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Partners. Das Vermögen beinhaltet jegliche Vermögenswerte, wobei die Schulden abgezogen werden.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Das Endvermögen ist das Vermögen, das zum Ende der Ehe besteht, wobei als Berechnungszeitpunkt die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner maßgeblich ist.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, wobei es nie ein negativer Wert sein kann. Verluste sind nicht auszugleichen. Es wird durch den Vergleich von Anfangs- und Endvermögen festgestellt, welcher der beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Derjenige Partner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist dann verpflichtet, dem anderen die Hälfte seines Überschusses auszugleichen.